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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz hat lediglich die Möglichkeit, über die Berufung durch Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (arg.: "kann" in § 276 Abs. 1 BAO). Eine Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung hat die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 Abs. 1 BAO nicht (vgl. auch den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/13/0023).Das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz hat lediglich die Möglichkeit, über die Berufung durch Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (arg.: "kann" in Paragraph 276, Absatz eins, BAO). Eine Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung hat die Abgabenbehörde erster Instanz nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO nicht vergleiche auch den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/13/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X04Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015