RS Vwgh 2010/12/16 2009/15/0002

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §96;
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Gemäß § 96 erster Satz BAO müssen schriftliche Ausfertigungen, auch Bescheidausfertigungen, die Bezeichnung der Behörde enthalten und mit Datum und Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. § 96 erster Satz BAO setzt voraus, dass ein Bescheid vom jeweiligen Organwalter zu genehmigen ist. Die BAO geht damit grundsätzlich vom Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014). § 96 letzter Satz BAO enthält eine unwiderlegliche Genehmigungsvermutung. Durch diese Bestimmung wird für in Abgabenverfahren automationsunterstützt erlassene Erledigungen unwiderleglich vermutet, dass die Genehmigung durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014 und 2005/14/0015, zum Ausdruck gebracht hat, setzt auch diese gesetzliche Regelung - vorbehaltlich der in diesen Erkenntnissen formulierten Einschränkungen - voraus, dass der einzelne Bescheid tatsächlich durch den Organwalter der Behörde veranlasst wird.Gemäß Paragraph 96, erster Satz BAO müssen schriftliche Ausfertigungen, auch Bescheidausfertigungen, die Bezeichnung der Behörde enthalten und mit Datum und Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Paragraph 96, erster Satz BAO setzt voraus, dass ein Bescheid vom jeweiligen Organwalter zu genehmigen ist. Die BAO geht damit grundsätzlich vom Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014). Paragraph 96, letzter Satz BAO enthält eine unwiderlegliche Genehmigungsvermutung. Durch diese Bestimmung wird für in Abgabenverfahren automationsunterstützt erlassene Erledigungen unwiderleglich vermutet, dass die Genehmigung durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014 und 2005/14/0015, zum Ausdruck gebracht hat, setzt auch diese gesetzliche Regelung - vorbehaltlich der in diesen Erkenntnissen formulierten Einschränkungen - voraus, dass der einzelne Bescheid tatsächlich durch den Organwalter der Behörde veranlasst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150002.X01

Im RIS seit

24.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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