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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nur dem Eigentümer der Anteilsrechte steht bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Bgld FlVfLG 1970 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer - von Anteilsrechten kommt hingegen kein entsprechendes subjektives Recht und daher keine Parteistellung zu (vgl. B 21. Februar 2008, 2008/07/0023). (Hier: Die belBeh vermeint aus der "Reaktion" des Notares in der Stellungnahme auf die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechtes schließen zu können, da dort das undatierte Schreiben der Gemeinde "als Ausübung des Vorkaufsrechtes zu einem Kaufpreis von EUR 16.000,-- verstanden" worden sei. Dem kann allein schon aus folgendem Grund nicht gefolgt werden: Das Schreiben wurde "im Auftrag der Ehegatten" - somit der Käufer - abgefasst. Im Auftrag der Käufer konnte daher im vorliegenden Verfahren rechtswirksam überhaupt keine Stellungnahme abgegeben werden.)Nur dem Eigentümer der Anteilsrechte steht bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 2, Bgld FlVfLG 1970 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer - von Anteilsrechten kommt hingegen kein entsprechendes subjektives Recht und daher keine Parteistellung zu vergleiche B 21. Februar 2008, 2008/07/0023). (Hier: Die belBeh vermeint aus der "Reaktion" des Notares in der Stellungnahme auf die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechtes schließen zu können, da dort das undatierte Schreiben der Gemeinde "als Ausübung des Vorkaufsrechtes zu einem Kaufpreis von EUR 16.000,-- verstanden" worden sei. Dem kann allein schon aus folgendem Grund nicht gefolgt werden: Das Schreiben wurde "im Auftrag der Ehegatten" - somit der Käufer - abgefasst. Im Auftrag der Käufer konnte daher im vorliegenden Verfahren rechtswirksam überhaupt keine Stellungnahme abgegeben werden.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070040.X02Im RIS seit
26.01.2011Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011