RS Vwgh 2010/12/16 2009/07/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §56 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §57 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nur dem Eigentümer der Anteilsrechte steht bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Bgld FlVfLG 1970 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer - von Anteilsrechten kommt hingegen kein entsprechendes subjektives Recht und daher keine Parteistellung zu (vgl. B 21. Februar 2008, 2008/07/0023). (Hier: Die belBeh vermeint aus der "Reaktion" des Notares in der Stellungnahme auf die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechtes schließen zu können, da dort das undatierte Schreiben der Gemeinde "als Ausübung des Vorkaufsrechtes zu einem Kaufpreis von EUR 16.000,-- verstanden" worden sei. Dem kann allein schon aus folgendem Grund nicht gefolgt werden: Das Schreiben wurde "im Auftrag der Ehegatten" - somit der Käufer - abgefasst. Im Auftrag der Käufer konnte daher im vorliegenden Verfahren rechtswirksam überhaupt keine Stellungnahme abgegeben werden.)Nur dem Eigentümer der Anteilsrechte steht bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 2, Bgld FlVfLG 1970 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer - von Anteilsrechten kommt hingegen kein entsprechendes subjektives Recht und daher keine Parteistellung zu vergleiche B 21. Februar 2008, 2008/07/0023). (Hier: Die belBeh vermeint aus der "Reaktion" des Notares in der Stellungnahme auf die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechtes schließen zu können, da dort das undatierte Schreiben der Gemeinde "als Ausübung des Vorkaufsrechtes zu einem Kaufpreis von EUR 16.000,-- verstanden" worden sei. Dem kann allein schon aus folgendem Grund nicht gefolgt werden: Das Schreiben wurde "im Auftrag der Ehegatten" - somit der Käufer - abgefasst. Im Auftrag der Käufer konnte daher im vorliegenden Verfahren rechtswirksam überhaupt keine Stellungnahme abgegeben werden.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070040.X02

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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