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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/14/0005 E 16. Mai 2007 RS 4Stammrechtssatz
Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt zwar vor, wenn dem Vorteil, den die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt, Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich sind allerdings ausdrückliche wechselseitige Vereinbarungen über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, welche bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen müssen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 96/13/0077).Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt zwar vor, wenn dem Vorteil, den die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt, Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich sind allerdings ausdrückliche wechselseitige Vereinbarungen über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, welche bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen müssen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 96/13/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150013.X03Im RIS seit
24.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011