TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/24 91/06/0235

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Stadtgemeinde X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1991, Zl. 03-12 Aa 17 -91/4, betreffend Behebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG in einer Bausache nach der Steiermärkischen Bauordnung (mitbeteiligte Partei: A-Gesellschaft m.b.H.), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittigen Sachverhalt wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 27. Februar 1989 die Widmungsbewilligung für die Errichtung einer Mischanlage und eines Bauhofgebäudes auf einer Teilfläche der Grundstücke Nr. n1 und n2 der KG X unter Einhaltung von Auflagen und nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung erteilt. Nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Stadtgemeinde war dieses Areal als Industrie- und Gewerbegebiet II im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. e des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 gewidmet.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Nachbarberufungen hat der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mit Bescheid vom 5. März 1990 den erstinstanzlichen Widmungsbewilligungsbescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben. Dieser Bescheid wurde im ersten Rechtsgang mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1990 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß die Berufungsbehörde zu Unrecht von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht habe. Insbesondere habe die Berufungsbehörde zuvor nicht geprüft, ob die Berufungen zulässig seien, noch habe das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hinreichend dargelegt. Im übrigen sei eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung mit den Parteien, soferne sie nicht unvermeidlich ist, auch aus der Erwägung unzulässig, daß dadurch den gemäß § 42 AVG bereits präkludierten Parteien die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wiedereröffnet würde. Die belangte Behörde hielt auch die Beiziehung von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen für erforderlich.

Noch während der Anhängigkeit des fortgesetzten Berufungsverfahrens faßte der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1990 den Beschluß über die Absicht zu einer Abänderung des Flächenwidmungsplanes, als deren Folge das verfahrensgegenständliche Widmungsareal nicht mehr als Industrie- und Gewerbegebiet II, sondern als Industrie- und Gewerbegebiet I gewidmet würde. In derselben Sitzung des Gemeinderates wurde zur Sicherung dieser geplanten Änderungsausweisung gemäß § 33 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetes 1974 die Erlassung einer Bausperre beschlossen.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 3. Juli 1991 wurde sodann eine der Nachbarberufungen als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen aber den Berufungen neuerlich stattgegeben und der erstinstanzliche Widmungsbescheid (wieder) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben. In der Begründung dieses Bescheides führte die Berufungsbehörde im wesentlichen aus, daß im Hinblick auf die zwischenzeitige Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage durch Erlassung der Bausperreverordnung die Behörde erstmals in die Prüfung der Frage einzutreten habe, ob eine Anlage, wie jene der mitbeteiligten Partei, als im Industrie- und Gewerbegebiet I betriebstypenkonform sei; der maßgebliche Sachverhalt sei zufolge des Umstandes, daß die Behörde erster Instanz sich damit gar zu befassen gehabt hätte, "zwangsläufig mangelhaft".

Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Berufung der mitbeteiligten Partei mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1991 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde verwiesen. Die belangte Behörde vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß die Tatsache der Erlassung der Bausperreverordnung eine Änderung der Rechtslage, nicht jedoch eine Änderung der Sachlage darstelle. Die Sachlage bzw. der Sachverhalt sei vielmehr als unverändert zu beurteilen und sei insbesondere bereits Gegenstand der am 5. Februar 1988 (im erstinstanzlichen Verfahren) durchgeführten Ortsverhandlung gewesen, bei welcher den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte gegeben worden sei. Von einer Mangelhaftigkeit des nicht geänderten Sachverhaltes könne in Ansehung der in der Verhandlungsschrift vom 5. Februar 1988 getroffenen Feststellungen nicht gesprochen werden. Die Tatsache, daß allenfalls noch ein ergänzenden Gutachten eines Sachverständigen erforderlich sein könnte, erlaube noch nicht die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, wie sich dies beispielsweise auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1984, Zl. 84/06/0019 (ergänze: BauSlg. 339) ergebe. Im vorliegenden Fall sei lediglich zu prüfen, ob die Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit der Baugebietskategorie "Industrie- und Gewerbegebiet I" gegeben sei, wobei die Berufungsbehörde die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen habe. Im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Berufung am 2. Juli 1991 seien die Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle LGBl. Nr. 41/1991 und die Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 42/1991 bereits in Kraft getreten gewesen. Es sei deshalb jedenfalls der durch die Steiermärkische Bauordnungsnovelle 1991 neu eingefügte § 4a der Steiermärkischen Bauordnung zu berücksichtigen, wonach bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen seien. Überdies hätte die Berufungsbehörde den Parteien Parteiengehör zu dem von ihr eingeholten Gutachten gewähren müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde der Stadtgemeinde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß während des Berufungsverfahrens vor dem Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde von diesem der Beschluß gefaßt worden ist, den bestehenden Flächenwidmungsplan (auch) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundfläche dahin zu ändern, daß die Widmung von Industrie- und Gewerbegebiet II im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. e des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/1986 (ROG) auf "Industrie- und Gewerbegebiete I" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. d leg. cit. vorgenommen werden sollte. Diese Bestimmungen lauten:

"(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

a)

...

b)

...

c)

...

d)

Industrie- und Gewerbegebiete I, das sind Flächen, die für die Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine schädlichen Immissionen oder sonstige Belästigungen für die Bewohner der angrenzenden Baugebiete verursachen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;

              e)              Industrie- und Gewerbegebiete II, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die nicht unter lit. d fallen, wobei auch die für die Aufrechterhaltung dieser Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können. Innerhalb dieser Gebiete können Flächen mit besonderer Standplatzeignung (z.B. Möglichkeit eines direkten Anschlusses an Eisenbahn- oder Fernstraßenverkehr, Energieversorgung, Beseitigung der Abwässer und sonstiger Schadstoffe) besonders gekennzeichnet werden und sind dann Betrieben und Anlagen, die solche besonderen Anforderungen an die Qualität des Standplatzes stellen, vorzubehalten;"

Ein Vergleich der Umschreibungen der genannten Widmungsarten zeigt, daß die Widmung Industrie- und Gewerbegebiete I einen Immissionsschutz vorsieht und (daher) im Widmungsbewilligungsverfahren gemäß (§ 3 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit) § 61 Abs. 2 lit. b der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 insoweit Nachbarrechte bestehen.

Die Verhängung einer Bausperre gemäß § 33 Abs. 1 hat gemäß § 33 Abs. 3 ROG die Wirkung, daß für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, die den Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erteilt werden dürfen.

Der belangten Behörde ist zunächst insoweit zuzustimmen, als sich während des Berufungsverfahrens im wesentlichen nicht die von der erstinstanzlichen Behörde ermittelte Sachlage, sondern die auf diesen Fall anzuwendende Rechtslage geändert hat. Diese Änderung der Rechtslage hat aber im Beschwerdefall (sekundär) eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verfahrens zur Folge, nämlich einerseits durch Prüfung der Frage, inwieweit das Vorhaben der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 33 Abs. 3 ROG der geplanten neuen Widmung entspricht, sowie ferner der durch die Änderung der Rechtslage bedingten neuerlichen Gewährung von Parteiengehör (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0142, BauSlg. 1130, und vom 21. Dezember 1989, Zl. 88/06/0010).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides in die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat somit die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes (aus welchem Grund der Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft ist, ist im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG ohne Bedeutung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung u.a. dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (so das Erkenntnis vom 25. September 1986, Zl. 86/01/0057) oder wenn - in einem Bauverfahren - wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. Nr. 11795/A, und das Erkenntnis vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, BauSlg. Nr. 816). Auch im Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 84/06/0171, BauSlg. Nr. 448, hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit von Projektsergänzungen, allenfalls auch Projektsänderungen, die dann in der Folge zur Einholung neuer Gutachten sowie zur Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung führen könnten, als Grund für eine Behebung eines Bescheides im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG angesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß ein solcher Fall auch hier vorliegt:

Gemäß § 3 Abs. 1 BO ist über das Widmungsansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, soweit dieses nicht bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuleiten ist, wobei die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden sind.

Durch die zwingende Anordnung einer mündlichen Verhandlung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß ihm in diesem Verfahren im besonderen Maße an der (möglichst anzustrebenden) endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage in Rede und Gegenrede, aber auch an der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstituts der mündlichen Verhandlung (vor allem wegen der Präklusionswirkung des § 42 AVG) gelegen ist. Dies bedeutet nun keineswegs, daß jede Änderung des Sachverhaltes (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0200, u.a.), oder das Hinzutreten einer übergangenen Partei (vgl. das Erkenntnis vom 15. Jänner 1968, Slg. Nr. 7266/A), oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens (vgl. das Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 84/06/0119, u.a.) jeweils FÜR SICH ALLEIN GENOMMEN eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen müßte. Die in der zwingenden Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu erblickende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers kann aber dann nicht ohne Auswirkung auf das Auslegungsergebnis bleiben, wenn - wie hier - hinsichtlich mehrerer rechtserheblicher Gesichtspunkte Änderungen eintreten: Im Beschwerdefall ist nicht nur eine Änderung der Rechtslage durch die geplante Widmungsänderung eingetreten, die eine neuerliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung (und damit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens) erforderlich macht, sondern es sind überdies neue Mitspracherechte ALLER Nachbarn im Sinne des § 61 Abs. 2 lit. b BO entstanden, die - ohne die Konzentrationswirkung des § 42 AVG - angesichts der Mehrzahl von verfahrensbeteiligten Nachbarn zu einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung des Verfahrens führen könnten. Die erforderliche neuerliche Prüfung des Projekts schließt auch die Frage ein, ob nicht unter Umständen den gesetzlichen Bestimmungen auch (oder nur) durch Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Erkenntnis des verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. 11795/A, entsprochen werden kann. Sind demnach im fortgesetzten Verfahren von der erforderlichen Verfahrensergänzung mehrere Umstände betroffen, welche einen wesentlichen Teil der bereits durchgeführten Widmungsverhandlung darstellen, dann läßt die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, eine mündliche Verhandlung zur Klärung aller Umstände zwingend vorzusehen, den Schluß gerechtfertigt erscheinen, in einem solchen Fall (neuerlich) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die daher im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.

Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage von einer grundsätzlichen Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG beim gegebenen Sachverhalt ausgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 101/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060235.X00

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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