RS Vwgh 2010/12/21 2009/05/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0191 E 30. Jänner 2007 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Auch bei einem Baubewilligungsverfahren nach § 8 Wr KlGG handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. hiezu das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, m. w.N.). Die Behörde hat daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht die in Natur hergestellten Ausführungen. Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Auftrag nach § 129 Abs. 10 Wr BauO vorzugehen haben (vgl. hiezu das hg Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1074). Da allerdings dem Nachbarn insofern kein Mitspracherecht zusteht (hg Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0272), kann der Nachbar nicht geltend machen, die Behörde habe gegen ihre Verpflichtung aus § 129 Wr BauO verstoßen, Baugebrechen und jede Abweichung von den Bauvorschriften wahrzunehmen und auf ihre Behebung hinzuarbeiten.Auch bei einem Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 8, Wr KlGG handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt vergleiche hiezu das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, m. w.N.). Die Behörde hat daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht die in Natur hergestellten Ausführungen. Sollten die tatsächlichen Ausführungen nicht mit dem bewilligten Plan übereinstimmen, wird die Behörde allenfalls mit einem Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vorzugehen haben vergleiche hiezu das hg Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1074). Da allerdings dem Nachbarn insofern kein Mitspracherecht zusteht (hg Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0272), kann der Nachbar nicht geltend machen, die Behörde habe gegen ihre Verpflichtung aus Paragraph 129, Wr BauO verstoßen, Baugebrechen und jede Abweichung von den Bauvorschriften wahrzunehmen und auf ihre Behebung hinzuarbeiten.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050307.X04

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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