RS Vwgh 2010/12/21 2009/05/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1466 E 16. Dezember 2003 VwSlg 16248 A/2003 RS 6 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt jedenfalls nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Belastung anzunehmen ist bzw. in Bezug auf die Wandstärke. Dem Anrainer steht aber keinesfalls ein Mitspracherecht betreffend die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu (Hinweis E vom 19.12.2000, Zl. 98/05/0220, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Kärntner Bauordnung; ferner Hinweis E vom 31.8.1999, Zl. 98/05/0044, ergangen zur Burgenländischen Bauordnung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050089.X02

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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