TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/31 98/05/0044

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland;
L81701 Baulärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Bgld 1969 §58 Abs8;
BauO Bgld 1969 §63 Abs2;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §1 Abs2 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Gerd Baldauf in Dornau (protokolliert zu Zl. 98/05/0044) und 2. des Mag. Johann Marth in Neumarkt/T (protokolliert zu Zl. 98/05/0045), beide vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, Hauptstraße 2, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Jänner 1998, Zl. VI/1-B-197/23-1997, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Asphaltwerk Tauchental Ges.m.b.H. in Stadtschlaining, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, Bürgergasse 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 29. Februar 1996 hat die Mitbeteiligte um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut samt Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr. 1230, KG Neumarkt i.T., angesucht. Mündliche Verhandlungen betreffend das vorliegende Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung erfolgten am 7. Oktober 1996 und am 14. November 1996. Die Beschwerdeführer erhoben in der Bauverhandlung vom 7. Oktober 1996 insbesondere Einwendungen in Bezug auf zu befürchtende unzumutbare Belästigungen durch Staub, Lärm, Geruch, Luftverschmutzung, Abgase und Dämpfe (wurde näher ausgeführt). Es sei weiters kein Abfallwirtschaftskonzept vorhanden, die vorgelegten Planunterlagen seien mangelhaft. Es hätte ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu ergehen gehabt. Es sei auch nicht geklärt worden, ob aufgrund des Notüberlaufes beim geplanten Retentionsbecken eine Gefährdung der Anrainer auftreten könnte.

In den Verhandlungen vom 7. Oktober und 14. November 1996 wurden Gutachten des hochbautechnischen, des verkehrstechnischen, des maschinenbautechnischen, des wasserbautechnischen, des brandschutztechnischen, des landwirtschaftlichen und des geotechnischen Sachverständigen erstattet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10. Juni 1997 wurde die Errichtung der angeführten Anlage auf dem näher angeführten Grundstück auf der Grundlage der mit der Genehmigungsklausel versehenen Planunterlagen bzw. der im Abschnitt A festgelegten Baubeschreibung sowie bei Einhaltung der unter Abschnitt B angeführten "Bedingungen und Auflagen" erteilt (Spruchpunkt I.). Die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung. Im Berufungsverfahren wurde von der Erstmitbeteiligten das medizinische Gutachten von Dr. Viski-Hanka vom 12. September 1996, das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Karl Hellemann betreffend Schallimmissionen und ein weiteres Gutachten des selben Sachverständigen betreffend Luftgüte vorgelegt und von der Mitbeteiligten darauf hingewiesen, dass diese Gutachten auch Gegenstand des Bauverfahrens erster Instanz gewesen seien. Die irrtümlich unterbliebene formelle Anmerkung der Übernahme dieser Unterlagen in dem Bauakt könne daran nichts ändern. Diese Gutachten wurden den Beschwerdeführern übermittelt und sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführer nahmen dazu unter Vorlage von Gutachten bzw. gutächtlichen Äußerungen ausführlich Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung u.a. der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass der Punkt 6. (von Abschnitt B) zu entfallen habe. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zur Lösung der Frage, ob überhaupt Belästigungen im Sinne des § 63 Abs. 2 Bgld. Bauordnung zu erwarten seien, jedenfalls die Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich sei, das auf die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus einzugehen habe. Die erstinstanzliche Behörde habe sich im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmemissionen im Wesentlichen auf das Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen, das auf dem Gutachten des Dipl. Ing. G. Tomberger vom 1. Juli 1996 fuße, und auf das Gutachten des Sachverständigen für Umwelthygiene und Umweltmedizin Dr. Hellemann vom 8. Oktober 1996 betreffend Schallimmissionen gestützt. In der Folge wird dieses Gutachten des Sachverständigen Dr. Hellemann zusammengefasst wiedergegeben. Nach diesem Gutachten seien die ausgewiesenen zu erwartenden betriebsbedingten Schallimmissionen an dem Messpunkt MP 1 aus umwelthygienischer und umweltmedizinischer Sicht als nicht gesundheitsgefährdend einzustufen. Weiters lasse sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Hellemann vom 8. Oktober 1996 betreffend die Luftgüte eine akute oder chronische gesundheitliche Schädigung durch Luftschadstoffe von den vorliegenden Immissionsdaten nicht ableiten. Weiters sei im medizinischen Gutachten von Dr. Viski-Hanka festgestellt worden, dass es durch die Errichtung der Aufbereitungsanlage samt Nebenanlagen einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs zu keiner Gefährdung des Lebens, zu keiner Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder zu einer unzumutbaren Belästigung im maßgeblichen Nachbarschaftsbereich kommen werde. Von der gänzlichen Wiedergabe dieses Gutachtens werde Abstand genommen, da es den Verfahrensparteien bekannt sei. Die angeführten Gutachten seien zwar im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren eingeflossen, sie seien aber im Betriebsanlagenverfahren abgegeben worden. Im Berufungsverfahren seien diese Gutachten den Beschwerdeführern zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführer hätten "Gegendarstellungen" von Dipl. Ing. Dr. Helmut Kirisits (lärmtechnische Stellungnahme), von a.o. Univ. Prof. Dr. Erich Mursch-Radlgruber (betreffend Wind- und Durchlüftungsverhältnisse) sowie ein Gutachten über Gesteinsproben aus dem Steinbruch Rumpersdorf vorgelegt. Weiters sei ein medizinisches Gutachten von Dr. N. vorgelegt worden, das der Behörde empfehle, Untersuchungen über Emission, Immission und gegebenenfalls Wirkung der freigesetzten Asbestfasern zu veranlassen. Aus schalltechnischer Sicht sei vom Gutachter der Beschwerdeführer ausgeführt worden, mehrere Faktoren seien nicht berücksichtigt worden. So seien der Charakter der zu erwartenden Geräusche, der zeitliche Verlauf der Immissionen, die Frequenzzusammensetzung der Geräusche etc. in die lärmtechnisch erstellten Gutachten nicht mit eingeflossen. Des Weiteren sei von Dipl. Ing. Dr. H.K. ein schalltechnisches Gutachten erstellt worden, in dem die Bestimmung der ortsüblichen Geräusche im Nachbarschaftsbereich der geplanten Bitumenmischanlage vorgenommen worden sei. Weitere Aussagen seien nicht getroffen worden. Es sei lediglich der Istzustand erhoben worden. Aufgrund der herangezogenen Gutachten ergebe sich, dass sämtliche Immissionen unter den "Orientierungswerten" bzw. unter den umweltmedizinischen Beurteilungsmaßstäben lägen. Deshalb sei das Gesundheitsrisiko nach dem derzeitigen Stand des Wissens als akzeptabel und nicht gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Da die herangezogenen technischen Sachverständigen das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen festgestellt und die ärztlichen Sachverständigen die Auswirkungen der Immissionen auf die Nachbarn schlüssig dargelegt hätten, sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, es sei durch die angeführte Anlage durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase bei Einhaltung der im Spruch genannten Auflagen keine das ortsüblich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung zu erwarten. Die Baubehörde habe zum Unterschied von der Gewerbebehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu prüfen, ob der jeweils vorliegende konkrete Betrieb Immissionen bestimmter Art auf einem Nachbargrundstück entfalte. Sie habe vielmehr zu prüfen, ob die Betriebstype als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung passe und nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig sei. Aus § 63 Abs. 2 Bgld. Bauordnung lasse sich ein derartiger Schutz für die Nachbarn ableiten. Diese Bestimmung gewährleiste jedoch keinen Schutz vor von einer Betriebsanlage ausgehenden, durch die einzelnen Betriebsabläufe zu erwartenden konkreten Immissionen. Die Baubehörde sei nur verpflichtet, für Baulichkeiten, die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, die das örtlich zumutbare Ausmaß überstiegen, die zur Abwehr dieser Belästigung in Ansehung der besonderen bautechnischen Ausgestaltung der Baulichkeit nötigen Vorkehrungen zu treffen. Ohne auf die einzelnen konkreten Betriebsabläufe sowie die eingeholten Gutachten einzugehen, sei zu den Berufungsgründen festzustellen, dass diese im Bauverfahren nur teilweise zu berücksichtigen seien. Gemäß § 94 Abs. 3 Bgld. Bauordnung stünden nur dann Nachbarrechte zu, sofern Rechte auf Vorschriften gestützt würden, die einen Schutz der Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand hätten (vgl. etwa § 63 Abs. 2 Bgld. Bauordnung). Zu den Berufungsgründen, soweit sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung seien, führte die belangte Behörde zur örtlich unzumutbaren Beeinträchtigung durch Immissionen und zur Mangelhaftigkeit der bezogenen Gutachten aus, dass auf die bisher vorgenommenen Aussagen verwiesen und betont werde, dass die konkreten Verfahrensabläufe nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens seien, sondern erst im Betriebsanlagenverfahren berücksichtigt werden könnten. Im Hinblick auf den Brandschutz seien Vorkehrungen in den Vorschreibungen 26 bis 28 des erstinstanzlichen Bescheides getroffen worden. Eine Verletzung in Nachbarrechten in dieser Hinsicht erscheine denkunmöglich, da die Wohnhäuser in einer Entfernung von mehr als 500 m von der Anlage situiert seien.

Zu der vorgebrachten mangelnden Beurteilung der Abwasserbeseitigung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Hinblick darauf kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hätten. Diese Frage sei ausschließlich im Wasserrecht zu beantworten und zwar im Hinblick darauf, ob durch die geplante Versickerung der anfallenden Abwässer bzw. durch die Ableitungen in den Tauchenbach eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf die Gewässer zu erwarten sei. Weiters sei mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 24. November 1995 gemäß § 20 Abs. 2 Bgld. Raumplanungsgesetz die Feststellung getroffen worden, dass der widmungsgemäßen Verwendung u.a. des vorliegenden Grundstückes als Bauland-Industriegebiet keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die aufsichtsbehördliche Prüfung sei ebenfalls positiv ausgefallen. Es liege somit eine Flächenwidmung vor, die dem Bauvorhaben entspreche. Weiters sei von den Baubehörden nur über das Ansuchen vom 29. Februar 1996 abgesprochen worden. Aufgrund der Übertragung der Bauagenden auf die Bezirkshauptmannschaft Oberwart u.a. für Baubewilligungen in jenen Fällen, in denen eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung erforderlich sei, sei in erster Instanz stets die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Baubehörde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat in beiden Beschwerdeverfahren die Akten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - jeweils eine Gegenschrift mit einem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 94 Abs. 3 der im vorliegenden Fall aufgrund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 29. Jänner 1998) anzuwendenden Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 (das Bgld. BauG 1997, LGBl. Nr.10, ist gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. am 1. Februar 1998 in Kraft getreten), hat die Baubehörde, wenn die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen baurechtlichen Vorschriften des Landes behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (öffentlich-rechtliche Einwendung), hierüber im Bescheid (§ 93 Abs. 2) zu erkennen und die Einwendung als unbegründet abzuweisen oder die Bewilligung zu versagen. Öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf die Vorschriften über die Bebauungsweise, die Entfernung der Bauten von den Nachbargrenzen oder Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Beschaffenheit des Bauplatzes und die Vorschriften, die den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand haben, gestützt werden. Gemäß § 63 Abs. 2 Bgld. Bauordnung sind für Bauten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen hinsichtlich Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen vorzuschreiben, wenn keine besonderen Bauvorschriften bestehen. Diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Einstellplätze und Garagen, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Einrichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen.

Gemäß § 58 Abs. 7 Bgld. Bauordnung sind Sickergruben außerhalb der Gebäude so anzulegen, dass dadurch weder eigene noch benachbarte Bauten oder Brunnen gefährdet werden. Es dürfen nur Niederschlags- und geklärte Abwässer eingeleitet werden. Abwässer, in denen Fettstoffe, Öle, Benzin, Schlamm u. dgl. enthalten sind, dürfen gemäß Abs. 8 dieser Gesetzesstelle nur über geeignete Abscheider (Benzin- und Ölabscheider, Fettfänger) abgeleitet werden.

Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei dem gesamten Akt und insbesondere den ergangenen Bescheiden nicht zu entnehmen, wo sich die in den Einreichunterlagen angesprochenen Sickergruben befinden sollten. Durch eine Versickerung dieser Abwässer in der Nähe der Grundstücke (das Grundstück des Erstbeschwerdeführers werde biologisch genutzt, es würden dort Ackererbsen, Bohnen und sonstiges biologisches Gemüse angebaut sowie Schafe gehalten, auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers würde für die Familie dieses Beschwerdeführers Gemüse angebaut) sei eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke, insbesondere auch ihrer Gesundheit, zu befürchten, da das auf den Grundstücken der Beschwerdeführer jeweils angebaute Gemüse bzw. das Fleisch der Schafe des Erstbeschwerdeführers von ihnen und ihren Familien konsumiert würden. Es sei weiters zu befürchten, dass es im Rahmen der Manipulation durch zahlreiche LKW sowie auch des Radladers zu Benzinverlusten bzw. Fettverlusten komme, die über die Niederschlagswässer in die Sickergrube flössen. Es sei nicht sichergestellt worden, dass auch diesbezüglich eine geeignete Abscheidung von Benzin und Fett erfolge. Auch liege diesbezüglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach den Planunterlagen das Projekt keine Sickergrube vorsieht. Nach dem Projekt ist in Bezug auf die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer (siehe den Technischen Bericht dazu als Beilage zum Ansuchen) im Hinblick auf Regenwässer auf nicht befestigten Flächen, weiters im Hinblick auf Dachwässer bei den Containern und dem überdachten Sandlager und im Hinblick auf Regenwässer auf befestigten Fahrflächen, die nicht mineralölgefährdet sind, die Versickerung an Ort und Stelle bzw. in anschließenden Geländemulden vorgesehen. Die Regenwässer im Hinblick auf befestigte Flächen, auf denen sich Mineralöllager, Bitumenlager, Stromerzeugung, Thermalölaggregat, Verladebereich, Trockentrommel und Füllersilo befinden, werden über Schächte mit Schlammfang, die mit Rohrleitungen verbunden sind, gesammelt. Diese gesammelten Wässer werden sodann einer Mineralölabscheideanlage mit integriertem Schlammfang und Restölabscheider zugeführt. Weiters werden die Wässer über eine Rohrleitung einem Retentionsbecken mit einem Nutzinhalt von 50 m3 zugeführt, um bei der folgenden Einleitung in den Tauchenbach den Spitzenabfluss zu reduzieren. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Gefährdung aufgrund einer Sickergrube auf dem Baugrundstück kann im Hinblick darauf, dass im Projekt keine Sickergrube vorgesehen ist, ausgeschlossen werden. Es kann daher in dieser Hinsicht auch nicht von mangelnden Planunterlagen gesprochen werden. Aus § 58 Abs. 8 Bgld. Bauordnung kann wiederum kein Nachbarrecht abgeleitet werden. Abgesehen davon ist - wie dargelegt - gerade für befestigte Flächen auf dem Baugrundstück, die mineralölgefährdet sind, eine entsprechende Entsorgung über eine Mineralölabscheideanlage vorgesehen.

Gestützt auf § 63 Abs. 2 Bgld. Bauordnung machen die Beschwerdeführer weiters geltend, dass die Auflagen betreffend Brandschutz keinesfalls ausreichend seien. Die Behörde habe die vom brandschutztechnischen Sachverständigen für erforderlich erachteten Auflagen für ausreichend angesehen, obwohl dieser in der Verhandlung vom 14. November 1996 ausgeführt habe, dass er mit der örtlichen Feuerwehr keine Rücksprache gehalten habe, hinsichtlich der Einsatzzeit vom Landesdurchschnitt ausgehe und somit eine konkrete örtliche Erhebung nicht vorgenommen habe, keine Berechnungen über die erforderliche Löschwassermenge angestellt habe, die Frage des nächtlichen Brandschutzes nicht geklärt und auch nicht überprüft habe, ob die Wassermenge des Tauchenbaches im Brandfalle ausreiche.

Wenn § 63 Abs. 2 Bgld. Bauordnung davon spricht, dass ein Bau nach der Größe, Lage und dem Verwendungszweck erhöhten Anforderungen u.a. hinsichtlich des Brandschutzes entsprechen muss, ist diese Anordnung als auf solche Beeinträchtigungen gerichtet zu verstehen, bei denen wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens eine Brandbelastung anzunehmen ist (vgl. zur Krnt. BauO das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1999, Zl. 98/05/0052, und das dort dazu zitierte Vorerkenntnis). Zu dieser Ausgestaltung des Bauvorhabens im Interesse des Brandschutzes gehört - wie dies in § 63 Abs. 2 Bgld. Bauordnung explizit angesprochen wird - die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen. Dem Nachbarn steht nach dieser Bestimmung aber kein Mitspracherecht betreffend die Art des Einsatzes bzw. die Einsatzzeit der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu. Die Beschwerdeführer begründen im Übrigen nicht näher, warum die von den Baubehörden vorgeschriebenen Auflagen betreffend die Sicherung des Brandschutzes nicht ausreichend sein sollten.

Soweit die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der Planunterlagen geltend machen, weil den Bauplänen der höchste örtliche Grundwasserspiegel und der höchste Wasserstand sowie Darstellungen betreffend die Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls nicht zu entnehmen seien, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführer zutreffend darauf verwiesen, dass eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers und eine allfällige größere Gefahr von Hochwasser nicht Gegenstand einer Einwendung im baubehördlichen Verfahren sein kann, sondern vielmehr Gegenstand einer Einwendung im wasserrechtlichen Verfahren wäre (vgl. dazu die in Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 320, unter Punkt 9. angeführte hg. Judikatur). Was die von den Beschwerdeführern befürchtete Beeinflussung der Hochwassergefahr im Hinblick auf die geplante Aufschüttung des Baugrundstückes betrifft, ist im Übrigen auf das dem Bauansuchen dazu beigelegte Gutachten zu verweisen, nach dem die Anhebung des Grundstückes lokal eine maximale Aufhöhung des HQ100 - Wasserspiegels um 7 cm zur Folge habe. Die natürlich fließende Retention werde davon nur geringfügig beeinflusst. Für die Unterlieger sei daher keine Verschlechterung der Abflusssituation zu erwarten (landwirtschaftliche Nutzflächen). Selbst eine rechnerische Verschlechterung würde jedoch von dem in Fertigstellung begriffenen Rückhaltebecken Großpetersdorf vollständig ausgeglichen werden. Vom Abfluss des "30-jährlichen" Hochwassers sei das Grundstück nicht betroffen, da die linke Uferkante etwas tiefer als die rechte liege und die die Abflusskapazität des Flussschlauches übersteigenden Abflussanteile schon vorher in die linksufrig liegenden Tiefenlinie ausströmen würden.

Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, es seien von der belangten Behörde zusätzliche Gutachten eingeholt worden, die aber auf die zusätzlichen Ermittlungsergebnisse der Verhandlungen vor der erstinstanzlichen Behörde keine Rücksicht nehmen würden. Es handle sich dabei um das Gutachten von Dr. Viski-Hanka vom 12. September 1996, in dem die Ermittlungsergebnisse der Baubewilligungsverhandlungen vom 7. Oktober und vom 14. November 1996 keine Berücksichtigung hätten finden können. Die Aussage dieses Gutachtens, dass es durch die Errichtung der Aufbereitungsanlage zu keiner Gefährdung des Lebens, weiters zu keiner Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung im maßgebenden Nachbarschaftsbereich kommen könne, erscheine daher unrealistisch, da ohne Zugrundelegung der gesamten Verhandlungsergebnisse eine solche Beurteilung unmöglich sei. Dieses Gutachten könne daher auch keine ausreichende Grundlage für die weiteren übermittelten Gutachten des Sachverständigen Dr. Hellemann vom 8.Oktober 1996, dem von der Behörde beigezogenen nichtamtlichen ärztlichen Sachverständigen sein, der sich sowohl in seinem Gutachten betreffend die Luftgüte als auch in dem betreffend Schallimmissionen auf die medizinische Beurteilung von Dr. Viski-Hanka berufe. Auch das Gutachten von Dr. Hellemann vom 8. Oktober 1996 habe die Ergebnisse der Baubewilligungsverhandlungen nicht berücksichtigen können. In der Verhandlung vom 14. November 1996 sei dem Verhandlungsleiter ein Lärmgutachten von Dipl. Ing. Gerhard Tomberger vom 12. November 1996 übergeben, weiters eine Ergänzung des Befundes durch den maschinenbautechnischen Amtssachverständigen betreffend den Schallemissionspegel erstattet und auch eine Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens von Dipl. Ing. Dr. Tomberger zur Vorlage gebracht worden.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Die Beschwerdeführer begründen nicht, im Hinblick auf welche Ermittlungsergebnisse in den Bauverhandlungen vom 7. Oktober 1996 bzw. 14. November 1996 das Gutachten von Dr. Viski-Hanka bzw. die Gutachten von Dr. Hellemann nicht ausreichend sein könnten. Insbesondere wäre näher zu begründen gewesen, warum die von den Beschwerdeführern erwähnten Unterlagen, die in der Verhandlung vom 14. November 1996 vorgelegt wurden, die Ergebnisse der angeführten Gutachten in Frage stellen könnten. Die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels wurde somit von den Beschwerdeführern nicht dargetan. Auch der Umstand, dass der Sachverständige Dr. Hellemann der Behörde mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 für drei näher angeführte Schriftstücke des vorliegenden Bauverfahrens Austauschseiten übersandt hat, die dem angeführten Schreiben zu entnehmen sind, stellt sich jedenfalls nicht als ein wesentlicher Verfahrensmangel dar. Jene Seiten, die ausgetauscht werden sollten, sind dem Schreiben vom 9. Oktober 1996 zu entnehmen. Der Inhalt der vorgenommenen Korrekturen kann im Zusammenhalt mit den im Akt einliegenden Originalen der betroffenen Gutachten, in die die Ergänzungen bzw. Änderungen handschriftlich eingetragen wurden, abgeleitet werden. Wie der Sachverständige in seinem Schreiben ausführt, handelt es sich um geringfügige Richtigstellungen bzw. Ergänzungen.

Wenn die Beschwerdeführer rügen, dass nach dem Inhalt des erwähnten Schreibens des SV Dr. Hellemann vom 9. Oktober 1996 "die Betriebs- und Schotterlieferzeiten und logistisch damit im Zusammenhang stehenden LKW Fahrten/Stunde" noch nicht eingefügt worden seien, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich der Sachverständige Dr. Hellemann auf das Gutachten von Dipl. Ing. Dr. Gerhard Tomberger beruft, in dem die entsprechenden Betriebs- und Schotterlieferzeiten und die damit im Zusammenhang stehenden LKW-Fahrten angeführt sind.

Aus den von Dr. Hellemann erstatteten Gutachten ergibt sich nicht, dass eine Kehlkopfkrebsstatistik für den Bezirk Hartberg für die Entscheidung des vorliegenden Falles notwendig war. Die von diesem Sachverständigen übermittelte Zusammenfassung der das Gebiet der Medizin betreffenden Fragen des Publikums und ihre Beantwortung stellte keine Entscheidungsgrundlage der belangten Behörde dar.

Sofern die Beschwerdeführer rügen, dass sich die Gutachten von dem Sachverständigen Dr. Hellemann nur auf die Frage der Gesundheitsgefährdung beziehen, ist darauf zu verweisen, dass die Frage der durch die zu befürchtenden Immissionen hervorgerufenen unzumutbaren Belästigung durch die vorliegende Anlage in dem Gutachten von Dr. Viski-Hanka behandelt wurde.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde Dr. Hellemann als nichtamtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der medizinischen Belange herangezogen habe. Gemäß § 52 AVG dürften nichtamtliche Sachverständige nur beigezogen werden, wenn amtliche Sachverständige nicht zur Verfügung stünden und sei diese Vorgangsweise nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen. Es handelt sich bei dem von der Baubehörde herangezogenen Gutachten des Dr. Hellemann um ein Gutachten, das im gewerberechtlichen Verfahren betreffend die vorliegende Betriebsanlage eingeholt wurde. Aus den gewerberechtlichen Akten ergibt sich, dass sich der zuständige Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Oberwart als befangen erklärt hat und daher als Amtssachverständiger für das Verfahren nicht zur Verfügung gestanden ist. Aufgrund einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Oberwart hat die mitbeteiligte Gesellschaft der Beiziehung des nichtamtlichen Amtssachverständigen für Medizin

Dr. Hellemann zugestimmt. Es war daher auch im vorliegenden Bauverfahren davon auszugehen, dass kein amtlicher Sachverständiger für Medizin im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG zur Verfügung stand. Im Übrigen wird im gewerberechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 25. August 1998 auf die besondere Fachkunde dieses Sachverständigen, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich gewesen sei, hingewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aus § 1 Abs. 2 Z. 5 Bgld. Raumplanungsgesetz i.V.m. § 94 Abs. 3 Bgld. Bauordnung kein Nachbarrecht auf allgemeinen Schutz vor Immissionen abzuleiten.

Die Beschwerdeführer sind weiters der Auffassung, dass die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stadtschlaining vom 24. November 1995, mit der das verfahrensgegenständliche Grundstück als Bauland-Industriegebiet gewidmet wurde, gesetzwidrig sei, da zu diesem Zeitpunkt der in § 2a Bgld. Raumplanungsgesetz angesprochene Landesraumordnungsplan bereits Geltung gehabt habe. In diesem Landesraumordnungsplan, in dem die Standorte für Gewerbe und Industrie vorgesehen seien, scheine das Gemeindegebiet der Gemeinde Stadtschlaining als Standort für Gewerbe- und Industriebetriebe nicht auf. Gemäß § 18 Bgld. Raumplanungsgesetz sei einem Flächenwidmungsplan durch die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn er dem Landesraumordnungsplan oder dem Entwicklungsprogramm widerspricht.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß § 2a Abs. 1 Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr.18/1969 idF LGBl. Nr. 61/1990 (im folgenden: RPlG), hat die Landesregierung im Rahmen der überörtlichen Raumplanung für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, durch Verordnung einen Landesraumordnungsplan zu erlassen. Der Landesraumordnungsplan hat gemäß § 2a Abs. 2 RPlG das gesamte Landesgebiet unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele räumlich funktionell zu gliedern und Verbotszonen und Eignungszonen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Gestützt auf § 2a RPlG wurden mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, LGBl. Nr. 25, Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 RPlG bestimmt. Solche Maßnahmen sind danach die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stoffliche Verwertung von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen (§ 2 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990) ist. Gemäß § 2 dieser Verordnung ist die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen im Sinne des § 1 nur in den in der Anlage zu dieser Verordnung ausgewiesenen Eignungszonen zulässig. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verordnung bezieht sich somit nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, auf sämtliche Gewerbe- und Industriebetriebe, sondern nur auf Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stoffliche Verwertung von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen ist. Die verfahrensgegenständliche Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut stellt keine Anlage eines von dieser Verordnung erfassten Unternehmens dar.

Die Beschwerdeführer sind weiters der Auffassung, dass die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Dezember 1991, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches etlicher Gemeinden (u.a. der Gemeinde Stadtschlaining) aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 97/1991, aufgrund der sich im vorliegenden Bauverfahren die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Oberwart in erster Instanz ergab, gesetzwidrig sei. Gemäß § 51 Abs. 4 Bgld. Gemeindeordnung könnten immer nur einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches übertragen werden und müsse eine solche Verordnung gemäß § 51 Abs. 4 letzter Satz Bgld. Gemeindeordnung aufgehoben werden, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen sei. Der in dieser Gesetzesbestimmung geforderte "Grund" bestehe nicht mehr bzw. werde behauptet, dass ein derartiger Grund nicht über einen Zeitraum von sieben Jahren bestehen könne.

Gemäß § 51 Abs. 4 Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, kann auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift als Gründe für die Erlassung der Verordnung einerseits die Überforderung des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz gerade bei derartig großen Bauvorhaben, andererseits die damit verbundene Verfahrenskonzentration an. Diese Gründe seien nach wie vor gegeben.

Zunächst ist festzustellen, dass § 51 Abs. 4

Bgld. Gemeindeordnung auch eine Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in der Form zulässt, wie sie in der angeführten Verordnung vorgenommen wurde, wonach die Übertragungsfälle so beschrieben wurden, dass für dieselbe bauliche Anlage nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung als Betriebsanlage erforderlich ist. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde angeführten Gründe für die Erlassung der verfahrensgegenständlichen Übertragungsverordnung gemäß der vorliegenden Ermessensbestimmung. Die Beschwerdeführer haben in keiner Weise dargelegt, warum diese Gründe (insbesondere jener der angestrebten Verfahrenskonzentration bei baulichen Anlagen, die als Betriebsanlage auch unter die gewerberechtliche Genehmigungspflicht fallen) weggefallen sein sollen. Gegen die angeführte Übertragungsverordnung bestehen somit aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken.

Die Beschwerdeführer rügen auch, dass die Mitbeteiligte am 7. Oktober 1996 in der Bauverhandlung einen "neuerlichen und wiederholenden Antrag auf baurechtliche Genehmigung der Aufbereitungsanlage ..." gestellt hätte. Über diesen neuerlichen Antrag könne erst nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bzw. nach Beiziehung der maßgeblichen Amtssachverständigen entschieden werden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich sowohl aus der erstinstanzlichen Entscheidung als auch aus dem angefochtenen Bescheid eindeutig ergibt, dass die Behörden über das Bauansuchen der Mitbeteiligten vom 29. Februar 1996 entschieden haben. Aus der angeführten Passage aus dem Protokoll der Bauverhandlung ergibt sich auch nicht, dass dieses Bauansuchen von der Mitbeteiligten zurückgezogen worden wäre.

Weiters tragen die Beschwerdeführer vor, es habe sich im Bauverfahren ergeben, dass die mitbeteiligte Gesellschaft beabsichtige, aus dem Steinbruch R. das Vormaterial zu beziehen, das sodann für die Erzeugung von Asphalt herangezogen werde. Aus einem beigelegten Schreiben vom März 1996 ergebe sich, dass dieses Material asbesthältig sei. Aus einem ebenfalls beigelegten Gutachten ergebe sich, dass es sich bei allen sechs der Begutachtung unterzogenen Proben aus diesem Steinbruch um Gestein handle, das als Chrysotil-Serpentin bezeichnet werden müsse. Die typische Massenstruktur stelle ein klares Indiz dafür dar, dass im Zuge der Aufbereitung der Gesteine, z.B. durch Zerbrechen, wie Weiterverarbeitung Chrysotil-Asbest anfallen werde. Seitens des Gutachters sei angeregt worden, Untersuchungen über die Emissions- und Immissionswirkung der freigestellten Asbestfasern zu veranlassen. Auch in der vorgelegten Äußerung eines medizinischen Sachverständigen werde die Auffassung vertreten, dass Untersuchungen über Emissionen, Immissionen und gegebenenfalls Wirkung der freigesetzten Asbestfasern zu veranlassen seien, um mögliche Gesundheitsgefährdungen für die Anrainer beurteilen zu können, wobei die neuesten Erkenntnisse der Forschung zu berücksichtigen seien. Aus dem gleichfalls vorgelegten Gutachten des Dipl. Ing. Wolfgang Felbermayer ergebe sich, dass bei den Manipulationen mit dem gebrochenen Gesteinsmaterial die Freisetzung von Asbestfasern in Form von diffusen Emissionen nicht ausgeschlossen werden könne, die in Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen bei den Nachbarn zur Wirkung kämen. Der Mineralstoff werde in der rotierenden Trockentrommel einer erheblichen Scheuerwirkung unterzogen und der Feinstaubanteil über das abgesaugte Abgas der Trockentrommel in das Gewebefilter zur Abscheidung transportiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Zerkleinerungsvorgänge in der Trommel und der nicht hundertprozentigen Abscheidewirkung des Gewerbefilters die Feinstaubemission mit Asbestfasern durchsetzt sei, welche über die definierte Emissionsquelle des Trockentrommelkamins an die Umgebung abgegeben und in Abhängigkeit der Witterungsverhältnisse bei den Nachbarn immissionsseitig wirksam werden könne und atembare Asbestfasern freigesetzt würden. Es sei von den ärztlichen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, dass die Staubemissionen, resultierend aus den beiden Stromaggregaten und dem Radlader, überwiegend aus Ruß bestünden, welche aufgrund ihrer Oberflächeneigenschaft organische Komponenten anlagere. Bei den Verbrennungsprozessen würden auch kanzerogene organische Komponenten, wie beispielsweise polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen und hier wiederum toxische Komponenten, wie "Benz(a)pyren und Dibenz(a,h)anthrazen" freigesetzt. Dies Schadstoffemissionen fänden im Projekt bzw. in den Unterlagen, auf welchen sich die ärztlichen Sachverständigen stützten, keine Berücksichtigung.

Sowohl das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hellemann als auch jenes von Dr. Viski-Hanka bezogen sich im Hinblick auf die im Nahebereich des Baugrundstückes anzunehmende Immissionssituation betreffend Luftschadstoffe auf die dem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsansuchen beigelegte Umweltverträglichkeitserklärung, bestehend aus einem Umweltbericht samt Beilagen, wie insbesondere einem meteorologisches Gutachten (des Dr. Franz Stockinger vom 21. Juni 1996) und eine "Detaillierte Ermittlung der Immissionskonzentration nach der ÖNORM 9440 " an verschiedenen Punkten in der Nähe des Projektes durch die CEF-Austria-Prüfanstalt für Umwelttechnik, Luftreinhaltung und Lärmschutz. Diese Umweltverträglichkeitserklärung hinsichtlich der Luftgüte wurde den Beschwerdeführern im Bauverfahren nicht zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Stellungnahme der ihnen aus dem Gewerbeverfahren übermittelten Gutachten konnten sie zulässigerweise auch zu jenen Gutachten, auf die sich diese übermittelten Gutachten bezogen und die ihnen im Bauverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden waren, Stellung nehmen. Die belangte Behörde hätte sich daher mit dem Einwand, das herangezogene Material sei asbesthältig und es müssten die sich daraus ergebenden Schadstoffemissionen ermittelt und in dem im Bauverfahren maßgeblichen medizinischen Gutachten allenfalls entsprechend berücksichtigt werden, auseinander setzen müssen. Der angefochtene Bescheid stellt sich daher in dieser Hinsicht infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einer wesentlichen materiellen Frage als rechtswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG dar.

Dasselbe gilt auch, sofern die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde - wie schon im Berufungsverfahren - das im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung hinsichtlich der Luftgüte abgegebene meteorologische Gutachten von Dr. Franz Stockinger, gestützt auf die Stellungnahme eines Sachverständigen, rügen, auf das sich sowohl die Gutachten von Dr. Hellemann als auch das von Dr. Viski-Hanka beziehen. Die belangte Behörde hätte sich auch mit diesen Bedenken der Beschwerdeführer unter Beiziehung des von ihr befassten Sachverständigen auseinander setzen müssen. Auch in dieser Hinsicht liegt somit ein wesentlicher Verfahrensmangel des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens vor.

Die Beschwerdeführer sind auch im Recht, wenn sie meinen, dass die von ihnen im Berufungsverfahren vorgelegten näher bezeichneten Gutachten (das bereits erwähnte meteorologische Gutachten, die drei zu der Frage der Asbesthältigkeit des verwendeten Vormaterials und dessen Auswirkungen angeführten Gutachten und weiters die lärmtechnische Stellungnahme vom 30. Oktober 1997 und das schalltechnische Gutachten vom 24. September 1996 des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. Helmut Kirisits; diese Gutachten bzw. gutächtlichen Stellungnahmen wurden im Rahmen der Stellungnahme zu den im Berufungsverfahren übermittelten Gutachten von Dr. Hellemann und Dr. Viski-Hanka vorgelegt) von der belangten Behörde zu Unrecht nicht behandelt worden seien.

Der Zweitbeschwerdeführer führt, gestützt auf das Gutachten von Dr. H. Kirisits vom 24. September 1996 sowie die lärmtechnische Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 30. Oktober 1997 in diesem Zusammenhang konkret aus, inwieweit das lärmtechnische Gutachten von Dipl. Ing. Dr. G. Tomberger vom 1. Juli 1996 wesentliche Mängel aufweise, die dessen Schlüssigkeit in Frage stelle. Es werden gegen dieses verschiedenste Mängel betreffend die Annahmen des Sachverständigen hinsichtlich der Nachprüfbarkeit der Angaben des Gutachtens und im Hinblick auf die vorgenommenen Berechnungen erhoben. Es werden damit nicht von der Hand zu weisende Bedenken gegen die Schlüssigkeit dieses für die lärmmäßige Beurteilung des Projektes maßgeblichen Gutachtens erhoben, mit denen sich die belangte Behörde unter Heranziehung des betroffenen Sachverständigen auseinander setzen hätte müssen. Auch diesbezüglich liegt somit eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG vor.

Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die aufgezeigten Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren in Bezug auf Barauslagen war im Hinblick auf den in § 48 Abs. 1 VwGG festgelegten möglichen Gegenstand des Ersatzes für den obsiegenden Beschwerdeführer bzw. den in der angeführten Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag abzuweisen.

Wien, am 31. August 1999

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050044.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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