Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0174Rechtssatz
Richtig ist, dass Beschlüsse, mit denen Zwangsstrafen (hier nach § 283 UGB) verhängt werden, wie im Übrigen auch strafgerichtliche Urteile, mit denen Geldstrafen verhängt werden, mangels Leistungsbefehles keine Exekutionstitel im Sinne der EO sind, und die Einbringung (samt der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels) im Justizverwaltungsweg gemäß den Bestimmungen des GEG zu erfolgen hat (nicht minder ist der Vollzug strafgerichtlicher Freiheitsstrafen gemäß dem StVG dem Bereich der Justizverwaltung zugeordnet). Darin kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Die sich aus § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG ergebende Einschränkung der Kognition der Justizverwaltungsbehörden im Einbringungsverfahren trägt ja gerade dem Grundsatz des Art. 94 B-VG Rechnung. Mit § 234 Geo wird der Ablauf des Einbringungsverfahrens geregelt (Hinweis E vom 13. Oktober 2004, 2000/10/0033) und die Verantwortung für die Einleitung des Einbringungsverfahren dem Richter (dem gerichtlichen Entscheidungsorgan) übertragen bzw. der organisatorische Ablauf für die Einbringung festgelegt (eine Einbringung ohne richterlichen Auftrag untersagt). Eine Verfassungswidrigkeit kann darin nach dem zuvor Gesagten nicht erblickt werden.Richtig ist, dass Beschlüsse, mit denen Zwangsstrafen (hier nach Paragraph 283, UGB) verhängt werden, wie im Übrigen auch strafgerichtliche Urteile, mit denen Geldstrafen verhängt werden, mangels Leistungsbefehles keine Exekutionstitel im Sinne der EO sind, und die Einbringung (samt der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels) im Justizverwaltungsweg gemäß den Bestimmungen des GEG zu erfolgen hat (nicht minder ist der Vollzug strafgerichtlicher Freiheitsstrafen gemäß dem StVG dem Bereich der Justizverwaltung zugeordnet). Darin kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Die sich aus Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG ergebende Einschränkung der Kognition der Justizverwaltungsbehörden im Einbringungsverfahren trägt ja gerade dem Grundsatz des Artikel 94, B-VG Rechnung. Mit Paragraph 234, Geo wird der Ablauf des Einbringungsverfahrens geregelt (Hinweis E vom 13. Oktober 2004, 2000/10/0033) und die Verantwortung für die Einleitung des Einbringungsverfahren dem Richter (dem gerichtlichen Entscheidungsorgan) übertragen bzw. der organisatorische Ablauf für die Einbringung festgelegt (eine Einbringung ohne richterlichen Auftrag untersagt). Eine Verfassungswidrigkeit kann darin nach dem zuvor Gesagten nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060173.X04Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012