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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0174Rechtssatz
§ 234 Geo gilt für Geldstrafen aller Art, damit auch für Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB, ist allerdings, wie sich aus dem Inhalt ergibt (Hinweis auf § 409 StPO 1975 in Z 3, gemäß Z 4 ist die Ausfertigung des Zahlungsauftrages "dem Verurteilten - nicht seinem Verteidiger -" zuzustellen) auf die Einbringung von strafgerichtlichen Geldstrafen zugeschnitten. § 234 Geo beruht auf § 409 StPO; die Einbringung der Geldstrafe, wird vom Richter (grundsätzlich) in der sog. "Endverfügung" angeordnet (vgl. dazu auch das Dienstbuch zur Geo, 3. Auflage, Anm. zu § 131 Z 7 Geo; dazu wird in der gerichtlichen Praxis ein Formular verwendet). Dass die Anordnung gemäß § 131 Z. 7 Geo schriftlich zu erfolgen hat, bezweckt, die Ausführung der der Geschäftsstelle obliegenden Verrichtungen aktenkundig zu machen (Anm. zu § 131 Z. 9 Geo im Dienstbuch Geo, 3. Auflage) Gleichermaßen ist der Vollzug einer strafgerichtlichen Freiheitsstrafe vom Richter anzuordnen (siehe § 3 iVm § 7 Abs. 1 StVG). Die Anordnung im Sinne des § 234 Z 1 Geo ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung. Die Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages als Akt der Rechtsprechung kann im Justizverwaltungsweg nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil dies gegen Art. 94 B-VG verstieße (Hinweis E vom 28. November 2006, 2006/06/0261).Paragraph 234, Geo gilt für Geldstrafen aller Art, damit auch für Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB, ist allerdings, wie sich aus dem Inhalt ergibt (Hinweis auf Paragraph 409, StPO 1975 in Ziffer 3,, gemäß Ziffer 4, ist die Ausfertigung des Zahlungsauftrages "dem Verurteilten - nicht seinem Verteidiger -" zuzustellen) auf die Einbringung von strafgerichtlichen Geldstrafen zugeschnitten. Paragraph 234, Geo beruht auf Paragraph 409, StPO; die Einbringung der Geldstrafe, wird vom Richter (grundsätzlich) in der sog. "Endverfügung" angeordnet vergleiche dazu auch das Dienstbuch zur Geo, 3. Auflage, Anmerkung zu Paragraph 131, Ziffer 7, Geo; dazu wird in der gerichtlichen Praxis ein Formular verwendet). Dass die Anordnung gemäß Paragraph 131, Ziffer 7, Geo schriftlich zu erfolgen hat, bezweckt, die Ausführung der der Geschäftsstelle obliegenden Verrichtungen aktenkundig zu machen Anmerkung zu Paragraph 131, Ziffer 9, Geo im Dienstbuch Geo, 3. Auflage) Gleichermaßen ist der Vollzug einer strafgerichtlichen Freiheitsstrafe vom Richter anzuordnen (siehe Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, StVG). Die Anordnung im Sinne des Paragraph 234, Ziffer eins, Geo ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung. Die Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages als Akt der Rechtsprechung kann im Justizverwaltungsweg nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil dies gegen Artikel 94, B-VG verstieße (Hinweis E vom 28. November 2006, 2006/06/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060173.X03Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012