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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0174Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0227 E 27. Jänner 2009 RS 1Stammrechtssatz
Nach Z. 1 des § 234 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (Geo) ist "die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen". Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0261).Nach Ziffer eins, des Paragraph 234, der Geschäftsordnung der Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) ist "die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen". Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0261).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060173.X01Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012