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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Teilversicherungspflicht ist im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln (Hinweis: E 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101). Die Berufungsbehörde hat sich daher in ihrem Bescheid - ungeachtet dessen, dass sie nach der Begründung ihres Bescheides der Auffassung war, dass die Dienstnehmerin in den strittigen Zeiträumen der Vollversicherungspflicht unterlag - auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung zu Recht auf die Verneinung der Teilversicherung beschränkt. Über die Frage der Vollversicherungspflicht wird - soweit diese in Streit steht - ein gesondertes Verfahren zu führen sein. Dies bedeutet, dass die nur in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Berufungsbehörde, für die Dienstnehmerin sei auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber in den strittigen Zeiträumen die Vollversicherung gegeben gewesen, eine Bindungswirkung nur im Zusammenhang mit dem Spruch des Bescheides entfaltet, der sich aber auf die Verneinung der Teilversicherung beschränkt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080243.X01Im RIS seit
13.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015