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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen der Arbeitslose aufgefordert worden war, in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, ausgesprochen, dass dies nichts daran ändern kann, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0323 mwN). Nichts anderes kann in einem Fall gelten, in dem das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen zwar nicht zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen aufgefordert hat, ihm aber "verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative" dahingehend machte, dass er sich auf bestimmte von einem Dritten aufgezeigte Arbeitsmöglichkeiten hin zu bewerben habe. Auch in diesem Fall kann die Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG nicht schematisch darauf gestützt werden, dass der Arbeitslose diese "Vorgaben" in einem Fall nicht erfüllt hat, sondern setzt Feststellungen über das Gesamtverhalten des Arbeitslosen in rechtlicher Hinsicht voraus, um in Bezug auf die Arbeitssuche beurteilen zu können, ob er "ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung" nachweisen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen der Arbeitslose aufgefordert worden war, in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, ausgesprochen, dass dies nichts daran ändern kann, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0323 mwN). Nichts anderes kann in einem Fall gelten, in dem das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen zwar nicht zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen aufgefordert hat, ihm aber "verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative" dahingehend machte, dass er sich auf bestimmte von einem Dritten aufgezeigte Arbeitsmöglichkeiten hin zu bewerben habe. Auch in diesem Fall kann die Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG nicht schematisch darauf gestützt werden, dass der Arbeitslose diese "Vorgaben" in einem Fall nicht erfüllt hat, sondern setzt Feststellungen über das Gesamtverhalten des Arbeitslosen in rechtlicher Hinsicht voraus, um in Bezug auf die Arbeitssuche beurteilen zu können, ob er "ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung" nachweisen kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080128.X02Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015