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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §105 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Bf, ein serbischer Staatsangehöriger, lebt seit 1992 im Bundesgebiet und verfügt über einen Aufenthaltstitel. Im August 2009, somit während des anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, heiratete er seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin. Dieser Ehe entstammt ein im Dezember 2008 geborenes Kind, zu dem der Bf die Vaterschaft anerkannt hat. Er ist seit Jänner 2010 als arbeitslos bzw. als Notstandshilfeempfänger gemeldet und verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Bf verwies in der Beschwerde ua darauf, dass seine Ehefrau im vierten Monat schwanger sei und er an ehrenamtlichen sozialen Aktionen (Schulprojekten) teilnehme. Unbestritten wurde der Bf, dem auch mehrere Verwaltungsstrafen zur Last zu legen sind, nach § 91 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er wurde auch nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 18. Februar 2004 wurde er nach den §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Schließlich wurde der Bf nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1, 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. In Anbetracht der genannten zahlreichen Verurteilungen des Bf, der diesen zugrunde liegenden gravierenden Straftaten (nähere Ausführungen zu den Tathandlungen befinden sich im Beschluss) sowie des Umstandes, dass der Bf durch Vorverurteilungen nicht von der Begehung weiterer - teilweise auf derselben schädlichen Neigung beruhender - Straftaten abgehalten wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Bf, ein serbischer Staatsangehöriger, lebt seit 1992 im Bundesgebiet und verfügt über einen Aufenthaltstitel. Im August 2009, somit während des anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, heiratete er seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin. Dieser Ehe entstammt ein im Dezember 2008 geborenes Kind, zu dem der Bf die Vaterschaft anerkannt hat. Er ist seit Jänner 2010 als arbeitslos bzw. als Notstandshilfeempfänger gemeldet und verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Bf verwies in der Beschwerde ua darauf, dass seine Ehefrau im vierten Monat schwanger sei und er an ehrenamtlichen sozialen Aktionen (Schulprojekten) teilnehme. Unbestritten wurde der Bf, dem auch mehrere Verwaltungsstrafen zur Last zu legen sind, nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er wurde auch nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 18. Februar 2004 wurde er nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, 15, 105, Absatz eins, 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Schließlich wurde der Bf nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. In Anbetracht der genannten zahlreichen Verurteilungen des Bf, der diesen zugrunde liegenden gravierenden Straftaten (nähere Ausführungen zu den Tathandlungen befinden sich im Beschluss) sowie des Umstandes, dass der Bf durch Vorverurteilungen nicht von der Begehung weiterer - teilweise auf derselben schädlichen Neigung beruhender - Straftaten abgehalten wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180411.A01Im RIS seit
04.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011