RS Vwgh 2010/12/23 AW 2010/18/0411

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Veröffentlicht am 23.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §105 Abs1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §107 Abs1;
StGB §125;
StGB §15;
StGB §223 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §91 Abs2;
StGB §99 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 91 heute
  2. StGB § 91 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 91 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 91 gültig von 01.01.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StGB § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 91 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 91 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Bf, ein serbischer Staatsangehöriger, lebt seit 1992 im Bundesgebiet und verfügt über einen Aufenthaltstitel. Im August 2009, somit während des anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, heiratete er seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin. Dieser Ehe entstammt ein im Dezember 2008 geborenes Kind, zu dem der Bf die Vaterschaft anerkannt hat. Er ist seit Jänner 2010 als arbeitslos bzw. als Notstandshilfeempfänger gemeldet und verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Bf verwies in der Beschwerde ua darauf, dass seine Ehefrau im vierten Monat schwanger sei und er an ehrenamtlichen sozialen Aktionen (Schulprojekten) teilnehme. Unbestritten wurde der Bf, dem auch mehrere Verwaltungsstrafen zur Last zu legen sind, nach § 91 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er wurde auch nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 18. Februar 2004 wurde er nach den §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Schließlich wurde der Bf nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1, 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. In Anbetracht der genannten zahlreichen Verurteilungen des Bf, der diesen zugrunde liegenden gravierenden Straftaten (nähere Ausführungen zu den Tathandlungen befinden sich im Beschluss) sowie des Umstandes, dass der Bf durch Vorverurteilungen nicht von der Begehung weiterer - teilweise auf derselben schädlichen Neigung beruhender - Straftaten abgehalten wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Bf, ein serbischer Staatsangehöriger, lebt seit 1992 im Bundesgebiet und verfügt über einen Aufenthaltstitel. Im August 2009, somit während des anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, heiratete er seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin. Dieser Ehe entstammt ein im Dezember 2008 geborenes Kind, zu dem der Bf die Vaterschaft anerkannt hat. Er ist seit Jänner 2010 als arbeitslos bzw. als Notstandshilfeempfänger gemeldet und verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Bf verwies in der Beschwerde ua darauf, dass seine Ehefrau im vierten Monat schwanger sei und er an ehrenamtlichen sozialen Aktionen (Schulprojekten) teilnehme. Unbestritten wurde der Bf, dem auch mehrere Verwaltungsstrafen zur Last zu legen sind, nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er wurde auch nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 18. Februar 2004 wurde er nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, 15, 105, Absatz eins, 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Schließlich wurde der Bf nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. In Anbetracht der genannten zahlreichen Verurteilungen des Bf, der diesen zugrunde liegenden gravierenden Straftaten (nähere Ausführungen zu den Tathandlungen befinden sich im Beschluss) sowie des Umstandes, dass der Bf durch Vorverurteilungen nicht von der Begehung weiterer - teilweise auf derselben schädlichen Neigung beruhender - Straftaten abgehalten wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180411.A01

Im RIS seit

04.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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