TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/25 92/09/0108

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §11 Abs1;
AÜG §11 Abs4;
AÜG §22 Abs1 Z2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Oktober 1991, Zl. MA 62-III/178/91/Str, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien (MBA XVIII) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer ein mit 8. Feber 1991 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben als Überlasser bei der Ausübung des konzessionierten Gewerbes "Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a GewO 1973)" im Standort W, nicht dafür gesorgt, daß am 24. Oktober 1988, am 25. Oktober 1988, am 27. Oktober 1988, am 28. Oktober 1988, am 31. Oktober 1988 und am 2. November 1988 dem Herrn K, bei der Überlassung an einen Dritten ein Dienstzettel, der die im § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes genannten Angaben enthalten muß, nämlich

1) die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die Urlaubsansprüche;

2) ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und die Gründe für eine allfällige Befristung;

3)

die Kündigungsfristen;

4)

die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung und

5)

die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll;

ausgefolgt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG, BGBl. Nr. 196/1988).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt: Geldstrafe von S 5.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b AÜG. ... (Kostenentscheidung)."

Begründend verwies die Strafbehörde erster Instanz darauf, daß der vom Beschwerdeführer als Rechtfertigung herangezogene, der überlassenen Arbeitskraft ausgehändigte schriftliche Dienstvertrag nicht alle nach dem AÜG erforderlichen Angaben enthalten habe; so fehlten Angaben über Urlaubsansprüche, auch sei das Arbeitszeitausmaß nicht bestimmt oder bestimmbar festgelegt.

Im Zuge des Verfahrens über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung legte dieser weitere dem Dienstnehmer aufgefolgte Unterlagen (Leistungsabrechnungen, Einsatzzettel, Merkblatt) vor, ferner wurde K ergänzend als Zeuge vernommen.

Nach Gewährung des Parteiengehörs erließ die belangte Behörde den mit 16. Oktober 1991 datierten nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem gemäß § 66 Abs. 4 AVG das Straferkenntnis erster Instanz

"... in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Abänderung bestätigt (wurde), daß es der Beschuldigte als Überlasser im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes mit Sitz in W, zu verantworten hat, daß er die Arbeitskraft K in der Zeit vom 24. Oktober 1988 bis 25. Oktober 1988 und vom 27. Oktober 1988 bis 28. Oktober 1988, sowie am 31. Oktober 1988 und am 2. November 1988 einem Dritten überlassen hat, ohne einen Dienstzettel, welcher nach den Vorschriften des § 11 Abs. 1 Z. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz die Urlaubsansprüche festgelegt hat, auszustellen."

Hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe behob die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis und verfügte insoweit gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG die Einstellung des Verfahrens. Die Strafe wurde auf S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Die Kostenentscheidung wurde diesem Verfahrensergebnis entsprechend neu erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, ihrer Entscheidung würden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Dienstvertrag, Broschüre) zugrundegelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden enthielten aber nicht den gesamten Inhalt des vom Gesetz geforderten Dienstzettels, zumal jegliche Angaben hinsichtlich der Urlaubsansprüche fehlten. Die Abänderung des Spruches habe der Konkretisierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes gedient. Die Strafe sei wegen der Einschränkung des Tatvorwurfes herabgesetzt worden, aber mit Rücksicht auf die beträchtliche Schädigung des durch die Strafdrohung geschützten Interesses, nämlich des Schutzes der Arbeitskräfte vor willkürlichen Überlassungen, und mit Rücksicht darauf, daß das Verschulden des Beschwerdeführers als eines einschlägigen Gewerbetreibenden nicht als gering anzusehen sei, sowie im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 25. Feber 1992, B 1365/91-3, ablehnte, und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem den Schuldspruch bestätigenden Teil.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 AÜG darf der Überlasser eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluß einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:

              1.              die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die Urlaubsansprüche;

              2.              ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und die Gründe für eine allfällige Befristung;

3.

die Kündigungsfristen;

4.

die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;

5.

die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll.

Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft gemäß § 11 Abs. 4 AÜG ein Dienstzettel auszustellen, der die in Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Angaben enthalten muß. Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b AÜG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 10.000,--, im Wiederholungsfall von S 5.000,-- bis S 20.000,-- zu bestrafen, wer eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht, überläßt.

Soweit die Beschwerde dahingehend argumentiert, die einschlägigen Bestimmungen des AÜG seien gleichheitswidrig, weil sie für den Fall der Arbeitskräfteüberlassung strengere Voraussetzungen normierten als für die meisten anderen Beschäftigungsverhältnisse, ist ihr zu entgegnen, daß für diese Frage ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Dieser hat aber in seinem Ablehnungsbeschluß bereits darauf verwiesen, daß die an ihn gerichtete Beschwerde angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Leiharbeitnehmern im Spannungsfeld der für den Verleiher- und den Entlehnerbetrieb geltenden - möglicherweise unterschiedlichen - Rechtsvorschriften keine Erfolgsaussichten habe.

Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid ferner deshalb als in sich widersprüchlich, weil er zwar von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ausgegangen, aber trotzdem hinsichtlich der Urlaubsansprüche nicht zu einer Verfahrenseinstellung gekommen sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die von ihm behauptete mündliche Belehrung der überlassenen Arbeitskraft über ihre Urlaubsansprüche die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Schriftform (Dienstzettel) keinesfalls zu ersetzen vermag.

Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei darin zu erblicken, daß durch die neue Spruchfassung das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht bloß in seinem Schuldspruch eingeschränkt worden, sondern der Sachverhalt hinsichtlich des Zeitraumes und des strafbaren Verhaltens derart einschneidend verändert worden sei, daß von ein und derselben Straftat nicht gesprochen werden könne; es sei daher Verjährung eingetreten.

Auch dieser Argumentation vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Tatsächlich wurde die Tatzeit im angefochtenen Bescheid gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid überhaupt nicht abgeändert, zumal nur aufeinanderfolgende Tage zu einheitlichen Tatzeiträumen zusammengefaßt wurden. Im übrigen ist die abgeänderte Spruchfassung ausschließlich darauf zurückzuführen, daß zu Gunsten des Beschwerdeführers der erstinstanzliche Schuldvorwurf auf das Fehlen von Angaben über Urlaubsansprüche im Dienstzettel eingeschränkt worden ist, was ja auch zu einer Herabsetzung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe geführt hat. Der letztlich aufrecht erhaltene Vorwurf war entgegen dem Beschwerdevorbringen bereits Gegenstand der Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung vom 21. Feber 1989 sowie des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. Feber 1991, sodaß vom Eintritt der Verjährung keine Rede sein kann.

Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen, wobei sich die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG als entbehrlich erkennen ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. IB Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090108.X00

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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