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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/08/0063Rechtssatz
Voraussetzung sowohl für den Bezug von Arbeitslosengeld als auch für den Bezug von Notstandshilfe ist die Arbeitslosigkeit des Versicherten. Diese liegt gemäß § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nicht vor, wenn aus einer Beschäftigung ein Entgelt erzielt wird, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts im § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 ASVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Der in diesem Zusammenhang daher maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dass ein Lohn, der dem Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht ausbezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/08/0172, mwN).Voraussetzung sowohl für den Bezug von Arbeitslosengeld als auch für den Bezug von Notstandshilfe ist die Arbeitslosigkeit des Versicherten. Diese liegt gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nicht vor, wenn aus einer Beschäftigung ein Entgelt erzielt wird, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts im Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Dies legt nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nahe, sondern entspricht auch dem bestehenden engen Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG. Der in diesem Zusammenhang daher maßgebende Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dass ein Lohn, der dem Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht ausbezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/08/0172, mwN).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080062.X01Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011