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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der auf Briefpapier der Bundespolizeidirektion Innsbruck verfasste erstinstanzliche Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Polizeidirektor: Mag. X" aufweise. Aufgrund der Fertigungsklausel müsse angenommen werden, dass die entscheidende Behörde "Polizeidirektor ist, der aber keine Behörde darstellt". Diese Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides hätte die belangte Behörde aufgreifen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäß Art. 78c B-VG steht anDie Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der auf Briefpapier der Bundespolizeidirektion Innsbruck verfasste erstinstanzliche Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Polizeidirektor: Mag. X" aufweise. Aufgrund der Fertigungsklausel müsse angenommen werden, dass die entscheidende Behörde "Polizeidirektor ist, der aber keine Behörde darstellt". Diese Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides hätte die belangte Behörde aufgreifen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäß Artikel 78 c, B-VG steht an
der Spitze einer Bundespolizeidirektion der Polizeidirektor, an
der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Es unterliegt sohin keinem Zweifel, dass der genehmigende Organwalter eine der Bundespolizeidirektion Innsbruck zurechenbare Entscheidung getroffen hat. Der Zusatz, dass die Genehmigung "Für den Polizeidirektor:" erfolgt sei, weist lediglich darauf hin, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat (Hinweis E vom 14. März 2000, 99/18/0290, und vom 9. Mai 2003, 99/18/0246).
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010220218.X01Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011