RS Vwgh 2011/1/20 2010/22/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
B-VG Art78c;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 78c heute
  2. B-VG Art. 78c gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  3. B-VG Art. 78c gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 78c gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991

Rechtssatz

Die Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der auf Briefpapier der Bundespolizeidirektion Innsbruck verfasste erstinstanzliche Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Polizeidirektor: Mag. X" aufweise. Aufgrund der Fertigungsklausel müsse angenommen werden, dass die entscheidende Behörde "Polizeidirektor ist, der aber keine Behörde darstellt". Diese Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides hätte die belangte Behörde aufgreifen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäß Art. 78c B-VG steht anDie Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der auf Briefpapier der Bundespolizeidirektion Innsbruck verfasste erstinstanzliche Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Polizeidirektor: Mag. X" aufweise. Aufgrund der Fertigungsklausel müsse angenommen werden, dass die entscheidende Behörde "Polizeidirektor ist, der aber keine Behörde darstellt". Diese Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides hätte die belangte Behörde aufgreifen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäß Artikel 78 c, B-VG steht an

der Spitze einer Bundespolizeidirektion der Polizeidirektor, an

der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Es unterliegt sohin keinem Zweifel, dass der genehmigende Organwalter eine der Bundespolizeidirektion Innsbruck zurechenbare Entscheidung getroffen hat. Der Zusatz, dass die Genehmigung "Für den Polizeidirektor:" erfolgt sei, weist lediglich darauf hin, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat (Hinweis E vom 14. März 2000, 99/18/0290, und vom 9. Mai 2003, 99/18/0246).

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220218.X01

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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