TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/14 99/18/0290

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §8;
BeglaubigungsV 1925 §1 Abs2;
FrG 1997 §36;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde

1. des BK in Wien, geboren am 25. Juli 1959, und 2. der VK, ebendort, geboren am 23. Mai 1996, die Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, dieser vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Jänner 1999, Zl. SD 842/98, betreffend Aufenthaltsverbot,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Jänner 1999 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer), einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der im März 1989 erstmals einen Sichtvermerksantrag gestellt habe, sei im Zeitraum von 3. April 1990 bis 12. Juni 1996 dreimal wegen versuchten Diebstahls bzw. Entwendung und einmal wegen § 89 (§ 81 Z. 1) StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen) jeweils zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Auf Grund dieses Fehlverhaltens sei ihm am 29. November 1996 von der Erstbehörde niederschriftlich mitgeteilt worden, dass er im Fall einer neuerlichen Verurteilung mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden. Am 21. Februar 1997 sei er vom Bezirksgericht Fünfhaus wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden. Nur wenige Monate später, nämlich am 16. Oktober 1997, habe der Beschwerdeführer in Wien ein Kraftfahrzeug in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt und sei deshalb wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden. Am 6. April 1998 sei der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug auf der Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung als "Geisterfahrer" unterwegs gewesen. Der anlässlich der Anhaltung durchgeführte Alkotest habe einen Atemluftgehalt von 0,99 mg/l ergeben. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien sei der Beschwerdeführer (u.a.) wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO und des § 23 Führerscheingesetz rechtskräftig bestraft worden; mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 7. September 1998 sei er wegen fahrlässiger Gemeingefährdung gemäß § 177 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen rechtskräftig verurteilt worden.

Selbst dieser Vorfall habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, bereits wenige Wochen später neuerlich straffällig zu werden. Am 17. Mai 1998 sei er mit seinem Kraftfahrzeug gegen den Masten einer Verkehrsampel gestoßen und habe seine Fahrt trotz dieses Unfalles fortgesetzt. Bei seiner Anhaltung sei ein Atemluftgehalt von 1,18 mg/l festgestellt worden. Daraufhin sei er wegen Übertretungen der §§ 31 Abs. 1 und 5 Abs. 1 StVO sowie des § 23 Abs. 1 Führerscheingesetz rechtskräftig bestraft worden.

Angesichts dieses Sachverhaltes könne kein Zweifel daran bestehen, dass vorliegend die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG erfüllt seien. Hinzu komme, dass von der Bundespolizeidirektion Wien bereits mit Bescheid vom 15. Mai 1990 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, mit dem in seinem Heimatland ausgestellten Führerschein ein Kraftfahrzeug zu lenken. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer bis dato nicht in den Besitz eines österreichischen Führerscheines gelangt und sei (mehrmals) wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung bestraft worden. Dieses Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 36 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt erweise.

Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass sich zahlreiche Verwandte und auch sein Sohn in Österreich aufhielten, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige jedoch sehr deutlich, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, maßgebliche Rechtsnormen seines Gastlandes einzuhalten. Vor allem der Umstand, dass er sich nicht einmal von bereits erfolgten Verurteilungen oder Bestrafungen habe abhalten lassen, einschlägig straffällig zu werden, lasse eine positive Prognose nicht zu. Das Aufenthaltsverbot sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter sowie im Interesse der Verkehrssicherheit dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung sei auf den etwa zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Der daraus und aus der Berufstätigkeit ableitbaren Integration komme jedoch kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert werde. Allfälligen Sorgepflichten gegenüber seinem Sohn könne der Beschwerdeführer - wenn auch möglicherweise in eingeschränktem Ausmaß - auch aus dem Ausland nachkommen. Die Behörde komme zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf den Beschwerdeführer und seine Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Auch die Bestimmungen der §§ 35 und 38 FrG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Der für die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidende Zeitpunkt sei die - nach der Ermahnung erfolgte - Verurteilung vom 21. Februar 1997. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht einmal acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lehnte dieser Gerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 308/99-8, die Behandlung der Beschwerde ab. Über - gleichfalls nur vom Beschwerdeführer gestellten - Antrag trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Juli 1999,

B 308/99-11, die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Verbesserungsschriftsatz wurde von beiden Beschwerdeführern erstattet. Sie machen darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer macht unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, dass die dem Bescheid der Behörde erster Instanz beigesetzte Unterschrift unleserlich sei und nicht vom "Vorstand", der als Genehmigender bezeichnet werde, stamme. Eine Fertigung "i.A." sei nach § 18 Abs. 4 AVG nicht vorgesehen. Weiters bringt er vor: "Der Behörde erster Instanz mangelt es an der erforderlichen Feststellung nach § 1 Abs. 2 Beglaubigungsverordnung." Der Bescheid erster Instanz stelle daher einen "Nichtbescheid" dar. Da es gegen einen solchen keine Berufung gebe, sei die belangte Behörde nicht zuständig.

1.2. Zunächst sei darauf verwiesen, dass der Hinweis, eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 der Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925, sei für die Erstbehörde (die als Bundesbehörde eingerichtete Bundespolizeidirektion Wien) nicht getroffen worden, aus den im hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 93/01/0259, genannten Gründen ins Leere geht.

Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz am 20. Oktober 1998 (Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers) geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, welche Bestimmung nach dem Beschwerdevorbringen verletzt worden sein soll, müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Der Beschwerdeführer hat über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes die ihm zugestellte Ausfertigung des Bescheides der Behörde erster Instanz vorgelegt. Darauf befindet sich - ebenso wie auf der Urschrift - neben den Worten "der Vorstand" und dem Kürzel "i.A." nicht nur eine unleserliche Unterschrift, sondern auch - was vom Beschwerdeführer verschwiegen wurde - ein deutlich lesbarer Stampiglienabdruck mit dem Namen des Genehmigenden. Diese Ausfertigung entspricht somit den Formerfordernissen des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG. Der Zusatz, dass der genehmigende Organwalter im Auftrag ("i.A.") des Vorstandes gehandelt hat, weist lediglich darauf hin, dass der Behördenleiter - zulässigerweise (vgl. etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Seite 196, E. 6 zu § 18 AVG zitierte hg. Judikatur) - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat.

2. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 (4. Fall) und Z. 2 (1. Fall) FrG verwirklicht seien, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Gleiches gilt für die Auffassung der belangten Behörde, es sei im Hinblick auf das den besagten Verurteilungen und Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, den inländischen Aufenthalt von "zahlreichen Verwandten" und des "Sohnes" sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt und daher - zutreffend - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die Intensität des Familienlebens nicht dadurch verstärkt, dass es sich bei seinem in Österreich lebenden dreijährigen Kind nicht um einen Sohn, sondern um eine Tochter - die Zweitbeschwerdeführerin - handelt.

Diesen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht Folgendes gegenüber:

Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 3. April 1990 bis 21. Februar 1997 insgesamt viermal wegen Eigentumsdelikten verurteilt. Wenngleich die Beschwerde zu Recht darauf verweist, dass erforderliche Feststellungen über die zugrunde liegenden Straftaten fehlen, lässt sich daraus jedenfalls schließen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0253) darstellt, hat er sich doch auch durch mehrfache einschlägige Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, weitere derartige Delikte zu begehen. Dem Beschwerdeführer - der zu diesem Zeitpunkt bereits vier Verurteilungen, eine davon wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen, aufwies - wurde am 29. November 1996 für den Fall weiterer strafbarer Handlungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht. Er hat dies zur Kenntnis genommen und versprochen, sich "in Zukunft ausnahmslos an die Gesetze (zu) halten". Nicht einmal ein Jahr danach hat er - noch dazu ohne die erforderliche Lenkerberechtigung - ein Kraftfahrzeug in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt. Weitere sechs Monate danach hat er die von ihm ausgehende Gefahr sehr deutlich gemacht dadurch, dass er auf der Autobahn - nach Ausweis der Aktenlage bei mittelstarkem Verkehrsaufkommen über eine Strecke von sechs Kilometer (!) - in stark alkoholisiertem Zustand - ohne Lenkerberechtigung - als "Geisterfahrer" unterwegs war. Dieses Verhalten wurde vom Gericht als fahrlässige Gemeingefährdung gemäß § 177 StGB (fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß) qualifiziert.

Seine Unbelehrbarkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat der Beschwerdeführer schließlich dadurch, dass er kurz nach dem genannten Vorfall neuerlich in stark alkoholisiertem Zustand - ohne Lenkerberechtigung - ein Fahrzeug lenkte, mit diesem gegen eine Verkehrsampel stieß und seine Fahrt dennoch fortsetzte. Aus der beim Akt erliegenden Anzeige ergibt sich dazu, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei diesem Vorfall stark beschädigt worden war (der rechte Vorderreifen war ohne Luft).

Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, sich weder durch Ermahnungen noch durch Verurteilungen und Bestrafungen von weiteren Rechtsbrüchen abhalten zu lassen. Der weitere inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers würde angesichts der großen Allgemeingefährdung, die von alkoholisierten Fahrzeuglenkern ausgeht, eine erhebliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen darstellen. Die konsequente Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer zeigt sich auch darin, dass er, obwohl ihm unstrittig zumindest seit 15. Mai 1990 bekannt war, mit seinem in der Heimat ausgestellten Führerschein nicht berechtigt zu sein, in Österreich ein Kraftfahrzeug zu lenken, immer wieder Kraftfahrzeuge in Betrieb genommen hat, ohne im Besitz einer für Österreich gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers auch berücksichtigt, dass er in Österreich nicht nur mit der dreijährigen Tochter, sondern auch mit seiner Gattin zusammenlebt.

3.2. Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Beurteilung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Interessen schwer wiegen, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass durch das Aufenthaltsverbot die Beziehung zu seiner Tochter wesentlich mehr beeinträchtigt werde als von der belangten Behörde angenommen, weil er als obsorgeberechtigter Vater durch die Maßnahme gehindert werde, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ihm Pflege und Erziehung angedeihen zu lassen und einen in seinem Heimatland nicht zu erwirtschaftenden ausreichenden Unterhaltsbeitrag zu leisten, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass er von seinem Kind (und dessen Mutter) auch ins Ausland - entgegen seiner Ansicht wird mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 1998, Zl. 98/18/0099) - begleitet werden kann; dass dem ein unüberwindliches Hindernis entgegenstünde, hat er nicht vorgebracht. Sollte das Kind (mit seiner Mutter) in Österreich verbleiben, kann ein - eingeschränkter - Kontakt dadurch aufrecht erhalten werden, dass er von seiner Gattin und dem Kind im Ausland besucht wird. Die damit zweifellos verbundene Beeinträchtigung des Familienlebens muss aus den genannten Gründen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

Den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln kommt somit keine Relevanz zu.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe sein den persönlichen Interessen gegenübergestelltes Fehlverhalten auch bereits als integrationsmindernd, somit doppelt verwertet, ist ihm zu entgegnen, dass mit der von der belangten Behörde angenommenen Minderung der Integration in ihrer sozialen Komponente nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird, als dass das große Gewicht der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch seine aus seiner Integration (die neben der Dauer seines Aufenthaltes auch von seinem Verhalten in Österreich abhängt) ableitbaren persönlichen Interessen nicht wesentlich reduziert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0071).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Behörde hätte die nähere Ausgestaltung seines Familienlebens und seiner Berufstätigkeit zu erheben gehabt, zeigt er keine Umstände auf, die geeignet wären, das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung gemäß § 37 FrG als rechtswidrig erkennen zu lassen, und tut somit die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

4. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte.

5. Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben wurde, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

B. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Wie oben (I.2.) dargestellt, wurde die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde von diesem Gerichtshof hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin nicht dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Da der von beiden Beschwerdeführern eingebrachte, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, als "Mängelbehebung" bezeichnete Schriftsatz sämtliche Erfordernisse einer Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGG enthält, liegt aber dennoch eine vom Verwaltungsgerichtshof zu behandelnde Beschwerde (auch) der Zweitbeschwerdeführerin vor.

Nach dem Fremdengesetz kommt Dritten im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber einer anderen Person keine Parteistellung zu. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt werden, weshalb die Beschwerde, soweit sie von ihr erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. (Vgl. zum Ganzen das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 ergangene, wegen der insoweit nicht geänderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/18/0243, m.w.N.) Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig erhoben wurde.

C.

1. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. März 2000

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180290.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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