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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine Restaurierung von Kunstwerken als Ausübung der schönen Künste gelten kann, ist das Gesamtbild bzw. der Gesamtzusammenhang der die Restaurierung bildenden Tätigkeiten entscheidend (Hinweis E vom 11. Dezember 1984, 84/04/0113). Diese ist einer rechtlichen Würdigung am Maßstab des § 2 Abs. 11 zweiter Satz GewO 1994 zu unterziehen. Diese Bestimmung stellt - ihrem Wortlaut nach - darauf ab, dass die Restaurierung im Sinne einer Wiederherstellung von Kunstwerken dann (als Ausübung der schönen Künste) nicht unter die Bestimmungen der GewO 1994 fällt, wenn eine "nach"gestaltende künstlerische "Fähigkeit" für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich ist.Für die Beurteilung, ob eine Restaurierung von Kunstwerken als Ausübung der schönen Künste gelten kann, ist das Gesamtbild bzw. der Gesamtzusammenhang der die Restaurierung bildenden Tätigkeiten entscheidend (Hinweis E vom 11. Dezember 1984, 84/04/0113). Diese ist einer rechtlichen Würdigung am Maßstab des Paragraph 2, Absatz 11, zweiter Satz GewO 1994 zu unterziehen. Diese Bestimmung stellt - ihrem Wortlaut nach - darauf ab, dass die Restaurierung im Sinne einer Wiederherstellung von Kunstwerken dann (als Ausübung der schönen Künste) nicht unter die Bestimmungen der GewO 1994 fällt, wenn eine "nach"gestaltende künstlerische "Fähigkeit" für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040035.X01Im RIS seit
25.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015