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36 WirtschaftstreuhänderNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 102 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 161/2006 waren gewerbliche Buchhalter zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt. Der Bf begehrte die Feststellung, dass er als gewerblicher Buchhalter zur Ausgabe von Bilanz, Kontenabschluss, Anlagenverzeichnis usw. befugt sei. Im Hinblick darauf, dass der Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) zum hier maßgebenden Zeitpunkt gemäß § 2 ff WTBG 1999 den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehalten war, und die GewO 1994 zufolge ihres § 2 Abs. 1 Z. 10 auf die Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder nicht anzuwenden ist, ist der gegenständliche Feststellungsantrag jedenfalls nicht als zulässiger Antrag im Sinne des § 349 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zu werten, zumal er insbesondere keine Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung "im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung" im Sinne des § 349 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begehrt (Hinweis E vom 18. Juni 1996, 94/04/0238).Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, waren gewerbliche Buchhalter zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt. Der Bf begehrte die Feststellung, dass er als gewerblicher Buchhalter zur Ausgabe von Bilanz, Kontenabschluss, Anlagenverzeichnis usw. befugt sei. Im Hinblick darauf, dass der Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) zum hier maßgebenden Zeitpunkt gemäß Paragraph 2, ff WTBG 1999 den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehalten war, und die GewO 1994 zufolge ihres Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, auf die Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder nicht anzuwenden ist, ist der gegenständliche Feststellungsantrag jedenfalls nicht als zulässiger Antrag im Sinne des Paragraph 349, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu werten, zumal er insbesondere keine Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung "im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung" im Sinne des Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 begehrt (Hinweis E vom 18. Juni 1996, 94/04/0238).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040005.X01Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011