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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
§ 38 Abs. 1 GehG 1956 stellt auf die höherwertige Verwendung durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ab. Damit stellt der Gesetzgeber nicht auf "Arbeitstage" (wie etwa in § 51 Abs. 2 BDG 1979) ab, sondern offensichtlich auf die kalendarisch durchgehend aufeinanderfolgenden Tage, woraus u.a. auch folgt, dass Kalendertage, an denen nach dem Dienstplan (im Sinne des § 48 BDG 1979) keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, zu den in § 38 Abs. 1 Satz 1 genannten Kalendertagen zählen. Daraus folgt, dass Kalendertage, die - etwa infolge der Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes oder eines Zeitausgleiches - für den Beamten keine Arbeitstage darstellen, an der durchgehenden höherwertigen Verwendung nichts ändern und in den Zeitraum nach § 38 Abs. 1 erster Satz GehaltsG 1956 einzurechnen sind (zum Begriff der Verwendung im Sinne des 4. Hauptstückes des BDG 1979 Hinweis E vom 5. September 2008, 2007/12/0160, sowie vom 2. Juli 2009, 2008/12/0125).Paragraph 38, Absatz eins, GehG 1956 stellt auf die höherwertige Verwendung durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ab. Damit stellt der Gesetzgeber nicht auf "Arbeitstage" (wie etwa in Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979) ab, sondern offensichtlich auf die kalendarisch durchgehend aufeinanderfolgenden Tage, woraus u.a. auch folgt, dass Kalendertage, an denen nach dem Dienstplan (im Sinne des Paragraph 48, BDG 1979) keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, zu den in Paragraph 38, Absatz eins, Satz 1 genannten Kalendertagen zählen. Daraus folgt, dass Kalendertage, die - etwa infolge der Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes oder eines Zeitausgleiches - für den Beamten keine Arbeitstage darstellen, an der durchgehenden höherwertigen Verwendung nichts ändern und in den Zeitraum nach Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz GehaltsG 1956 einzurechnen sind (zum Begriff der Verwendung im Sinne des 4. Hauptstückes des BDG 1979 Hinweis E vom 5. September 2008, 2007/12/0160, sowie vom 2. Juli 2009, 2008/12/0125).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120005.X01Im RIS seit
25.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015