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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2;Rechtssatz
Anders als bei der in einer Arbeitsrechtssache (zB Kündigungsentschädigung) anzuwendenden Rechtslage ist im AuslBG die Beschäftigung in dessen § 2 abschließend als unselbständige Beschäftigung definiert, welche nur unter den im AuslBG genannten Bedingungen zulässigerweise ausgeübt werden darf. Mit dem Wort "beschäftigt" ist daher im Spruch in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG in einer dem § 44a VStG entsprechenden Weise die strafbare Tätigkeit ausreichend umschrieben (Hinweis E 8. Februar 1996, 95/09/0019).Anders als bei der in einer Arbeitsrechtssache (zB Kündigungsentschädigung) anzuwendenden Rechtslage ist im AuslBG die Beschäftigung in dessen Paragraph 2, abschließend als unselbständige Beschäftigung definiert, welche nur unter den im AuslBG genannten Bedingungen zulässigerweise ausgeübt werden darf. Mit dem Wort "beschäftigt" ist daher im Spruch in einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG in einer dem Paragraph 44 a, VStG entsprechenden Weise die strafbare Tätigkeit ausreichend umschrieben (Hinweis E 8. Februar 1996, 95/09/0019).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090243.X01Im RIS seit
03.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011