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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0216 2010/09/0218 2010/09/0217Rechtssatz
Die trotz Anwendbarkeit des § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG dennoch erfolgte Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VStG iVm § 41 Abs. 1 AVG ist eine nicht der Rechtskraft fähige Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG. Der Hinweis in der Verfahrensanordnung, dass die Berufungen gegen die Straferkenntnisse nicht verspätet wären, kann schon aus diesem Grund keine bindende Wirkung für die zurückweisenden Entscheidungen durch die Behörde haben.Die trotz Anwendbarkeit des Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG dennoch erfolgte Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, AVG ist eine nicht der Rechtskraft fähige Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG. Der Hinweis in der Verfahrensanordnung, dass die Berufungen gegen die Straferkenntnisse nicht verspätet wären, kann schon aus diesem Grund keine bindende Wirkung für die zurückweisenden Entscheidungen durch die Behörde haben.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090215.X03Im RIS seit
22.02.2011Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011