TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/25 92/09/0181

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §220 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §83 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §83 Abs2 idF 1986/389;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0180 E 26. November 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der W in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Tirol vom 11. Mai 1992, Zl. G-2737/46, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Mittelschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Gymnasium in I.

Am 1. Oktober 1991 richtete die Beschwerdeführerin an den Landesschulrat für Tirol nachstehendes Ansuchen um Leistungsfeststellung:

"Bezugnehmend auf die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Tirol Stück IX vom 20. September 1991 ausgeschriebene schulfeste Stelle der Fächergruppe "Musische und sonstige Unterrichtsgegenstände" am Gymnasium I suche ich um Leistungsfeststellung über das vergangene Schuljahr 1991 an.

Da ich Leibesübungen und Englisch unterrichte, komme ich für die Verleihung der oben angeführten schulfesten Stelle grundsätzlich in Frage, sodaß die Leistungsfeststellung Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann."

Der Landesschulrat für Tirol gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 1991 bekannt, daß seiner Auffassung nach die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Mit diesem Ergebnis war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden, worauf ihr Antrag am 7. Jänner 1992 der belangten Behörde übermittelt wurde.

Ohne ersichtliche weitere Verfahrensschritte erließ die belangte Behörde hierauf den mit 11. Mai 1992 datierten angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 83 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 220 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 zurückwies.

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 damit, daß die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Tirol vom 20. September 1991 ausgeschriebene schulfeste Stelle der Fächergruppe "Musische und sonstige Unterrichtsgegenstände" am Gymnasium I zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Bescheid vom 13. Dezember 1991 einem anderen Bewerber verliehen worden sei. Somit sei eine unter Bezugnahme auf die Antragstellung zu vergebende schulfeste Stelle nicht mehr vorhanden. Nach dem Gesetz sei jedoch eine Leistungsfeststellung nur für eine bevorstehende und mögliche Verleihung zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Leistungsfeststellung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 81 Abs. 1 BDG 1979 idF gemäß der BDG-Novelle BGBl. Nr. 389/1986 ist Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

Eine Leistungsfeststellung ist u.a. gemäß § 83 Abs 1 Z 1 BDG 1979 in der oben genannten Fassung dann zulässig, wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann.

Gemäß den ersten beiden Sätzen des § 83 Abs. 2 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der BDG-Novelle BGBl. Nr. 346/1989 darf eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.

Gemäß § 220 Abs. 1 BDG 1989 idF gemäß der BDG-Novelle BGBl. Nr. 389/1986 sind die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß

              1.              an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,

              2.              eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verwaltungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde habe nicht beachtet, daß es im Laufe des Schuljahres 1991/92 zur Ausschreibung mehrerer schulfester Stellen am Gymnasium I gekommen sei, weshalb ihr Antrag zu Unrecht unter bloßer Bezugnahme auf die Vergabe einer ganz bestimmten schulfesten Stelle zurückgewiesen worden sei. Dabei läßt sie außer acht, daß sie ihren von der belangten Behörde behandelten Antrag ausdrücklich unter Bezugnahme auf die bevorstehende mögliche Verleihung eben dieser bestimmten, im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Tirol vom 20. September 1991 ausgeschriebene schulfeste Stelle gestellt hat. Ungeachtet dessen, daß eine solche "Konkretisierung" des Leistungsfeststellungsantrages für dessen Zulässigkeit nicht erforderlich war (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zlen. 92/09/0072, 0073), war die belangte Behörde weder dazu verhalten, über den Umfang dieses Antrages hinauszugehen, noch etwa dazu, die Beschwerdeführerin zu einer Ergänzung oder Erweiterung ihres Antrags einzuladen. Daß es im Laufe des Schuljahres zur Ausschreibung weiterer schulfester Stellen gekommen ist und sich die Beschwerdeführerin auch um eine solche mit Antrag vom 19. Feber 1992 beworben hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich somit als eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Diese besondere Lagerung des vorliegenden Beschwerdefalles macht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Ineinandergreifen der zeitlichen Regelungen für die Antragstellung und Erledigung des Leistungsfeststellungsantrages einerseits und für die Ausschreibung und Vergabe schulfester Stellen andererseits entbehrlich. Den diesbezüglichen berechtigten Bedenken der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof im übrigen bereits in dem einen anderen Beschwerdeführer betreffenden oben erwähnten Erkenntnis vom 25. Juni 1992 rechtlich weitgehend Rechnung getragen.

Die entscheidende Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach jene schulfeste Stelle, auf welche sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ausschließlich bezogen hat, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig an einen anderen Bewerber vergeben war, zieht die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel. Daß diese Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, zu dem der Antrag der Beschwerdeführerin bereits bei der belangten Behörde anhängig war, belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit; es stand der belangten Behörde nämlich kein Einfluß darauf zu, wann die dafür zuständige Behörde über die Verleihung der schulfesten Stelle zu entscheiden hatte. Da sie auf der anderen Seite von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen hatte, kann ihr auf die bereits erfolgte Vergabe der schulfesten Stelle gestütztes Vorgehen auch nicht als willkürlich angesehen werde.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090181.X00

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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