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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kommt im Falle eines Zahlungsauftrages, der in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes ergeht, eine Berichtigung nur aus den in § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG genannten Gründen in Betracht. Dies entspricht auch dem in der Verfassung in Art. 94 B-VG verankerten Grundsatz der Gewaltentrennung (Hinweis E vom 26. Juni 2008, 2007/06/0315).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kommt im Falle eines Zahlungsauftrages, der in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes ergeht, eine Berichtigung nur aus den in Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG genannten Gründen in Betracht. Dies entspricht auch dem in der Verfassung in Artikel 94, B-VG verankerten Grundsatz der Gewaltentrennung (Hinweis E vom 26. Juni 2008, 2007/06/0315).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060127.X01Im RIS seit
23.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011