RS Vwgh 2011/1/27 2008/21/0429

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §32 Abs2;
AsylG 2005 §32 Abs3 Z3;
AsylG 2005 §32 Abs3;
AsylG 2005 §32 Abs4;
AsylG 2005 §32;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Sicherung der Zurückweisung gemäß § 32 AsylG 2005 ist nicht nur dann zu beenden, wenn die Einreise vom Bundesasylamt gestattet wird oder wenn die Sicherungsmaßnahme nicht mehr unbedingt nötig ist oder wenn die Höchstfrist von sechs Wochen abgelaufen ist. Vielmehr ergibt sich aus § 32 Abs. 2 iVm 3 AsylG 2005, dass die Sicherung der Zurückweisung auch dann beendet werden muss, wenn die einwöchige Frist für die Einholung der Zustimmung des UNHCR bzw. zur Einleitung des Konsultationsverfahrens versäumt wurde. Eine darüber hinausgehende Sicherung ist somit nur bei Einhaltung dieser Frist zulässig und kann - unter der weiteren Bedingung, dass keiner der im Abs. 4 normierten Gründe gegeben ist (Gestattung der Einreise, Wegfall der unbedingten Notwendigkeit, Ablauf der Sechs-Wochen-Frist) - nach der fallbezogen relevanten Z 3 des § 32 Abs. 3 AsylG 2005 nur bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens aufrecht erhalten werden (vgl. Erläuterungen zu § 32 AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP 53). Das kommt auch in den zitierten ErläutRV zum Ausdruck, wonach im Gesetz klargestellt worden ist, dass die Sicherung der Zurückweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen kann. Danach ist die Zurückweisung unverzüglich vorzunehmen. Für eine über den genannten Zeitpunkt hinausgehende Sicherung der Zurückweisung bietet demnach § 32 AsylG 2005 keine Grundlage.Die Sicherung der Zurückweisung gemäß Paragraph 32, AsylG 2005 ist nicht nur dann zu beenden, wenn die Einreise vom Bundesasylamt gestattet wird oder wenn die Sicherungsmaßnahme nicht mehr unbedingt nötig ist oder wenn die Höchstfrist von sechs Wochen abgelaufen ist. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit 3 AsylG 2005, dass die Sicherung der Zurückweisung auch dann beendet werden muss, wenn die einwöchige Frist für die Einholung der Zustimmung des UNHCR bzw. zur Einleitung des Konsultationsverfahrens versäumt wurde. Eine darüber hinausgehende Sicherung ist somit nur bei Einhaltung dieser Frist zulässig und kann - unter der weiteren Bedingung, dass keiner der im Absatz 4, normierten Gründe gegeben ist (Gestattung der Einreise, Wegfall der unbedingten Notwendigkeit, Ablauf der Sechs-Wochen-Frist) - nach der fallbezogen relevanten Ziffer 3, des Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 2005 nur bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens aufrecht erhalten werden vergleiche Erläuterungen zu Paragraph 32, AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 53). Das kommt auch in den zitierten ErläutRV zum Ausdruck, wonach im Gesetz klargestellt worden ist, dass die Sicherung der Zurückweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen kann. Danach ist die Zurückweisung unverzüglich vorzunehmen. Für eine über den genannten Zeitpunkt hinausgehende Sicherung der Zurückweisung bietet demnach Paragraph 32, AsylG 2005 keine Grundlage.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210429.X01

Im RIS seit

24.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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