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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach § 51 FrPolG 2005 steht die der Beschwerde gegen den Asylbescheid zuerkannte aufschiebende Wirkung nicht entgegen. Es liegt von vornherein kein Fall nach § 51 Abs. 5 FrPolG 2005 vor, wenn der Fremde nicht ansatzweise einen geänderten Sachverhalt (bezogen auf die Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997) vorgebracht hat. Die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der "Asylbeschwerde" vermag aber daran, dass der Fremdenpolizeibehörde gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 eine Feststellung betreffend die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat verwehrt ist, schon deshalb nichts zu ändern, weil die "Sperrwirkung" des § 51 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 auch in Bezug auf noch nicht rechtskräftige Entscheidungen des Bundesasylamtes zum Tragen kommt (vgl. E 26. Mai 2003, 2003/18/0013; E 2. Oktober 2008, 2005/18/0573).Der Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 51, FrPolG 2005 steht die der Beschwerde gegen den Asylbescheid zuerkannte aufschiebende Wirkung nicht entgegen. Es liegt von vornherein kein Fall nach Paragraph 51, Absatz 5, FrPolG 2005 vor, wenn der Fremde nicht ansatzweise einen geänderten Sachverhalt (bezogen auf die Entscheidung der Asylbehörden nach Paragraph 8, AsylG 1997) vorgebracht hat. Die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der "Asylbeschwerde" vermag aber daran, dass der Fremdenpolizeibehörde gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 eine Feststellung betreffend die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat verwehrt ist, schon deshalb nichts zu ändern, weil die "Sperrwirkung" des Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 auch in Bezug auf noch nicht rechtskräftige Entscheidungen des Bundesasylamtes zum Tragen kommt vergleiche E 26. Mai 2003, 2003/18/0013; E 2. Oktober 2008, 2005/18/0573).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210352.X01Im RIS seit
03.03.2011Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011