RS Vwgh 2011/1/27 2008/21/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs5;
FrPolG 2005 §51;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Der Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach § 51 FrPolG 2005 steht die der Beschwerde gegen den Asylbescheid zuerkannte aufschiebende Wirkung nicht entgegen. Es liegt von vornherein kein Fall nach § 51 Abs. 5 FrPolG 2005 vor, wenn der Fremde nicht ansatzweise einen geänderten Sachverhalt (bezogen auf die Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997) vorgebracht hat. Die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der "Asylbeschwerde" vermag aber daran, dass der Fremdenpolizeibehörde gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 eine Feststellung betreffend die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat verwehrt ist, schon deshalb nichts zu ändern, weil die "Sperrwirkung" des § 51 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 auch in Bezug auf noch nicht rechtskräftige Entscheidungen des Bundesasylamtes zum Tragen kommt (vgl. E 26. Mai 2003, 2003/18/0013; E 2. Oktober 2008, 2005/18/0573).Der Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 51, FrPolG 2005 steht die der Beschwerde gegen den Asylbescheid zuerkannte aufschiebende Wirkung nicht entgegen. Es liegt von vornherein kein Fall nach Paragraph 51, Absatz 5, FrPolG 2005 vor, wenn der Fremde nicht ansatzweise einen geänderten Sachverhalt (bezogen auf die Entscheidung der Asylbehörden nach Paragraph 8, AsylG 1997) vorgebracht hat. Die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der "Asylbeschwerde" vermag aber daran, dass der Fremdenpolizeibehörde gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 eine Feststellung betreffend die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat verwehrt ist, schon deshalb nichts zu ändern, weil die "Sperrwirkung" des Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 auch in Bezug auf noch nicht rechtskräftige Entscheidungen des Bundesasylamtes zum Tragen kommt vergleiche E 26. Mai 2003, 2003/18/0013; E 2. Oktober 2008, 2005/18/0573).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210352.X01

Im RIS seit

03.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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