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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Sind in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (hier nach § 11 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 1 NAG 2005) nicht erfüllt, so kommt zunächst weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat dann aber nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag meritorisch durch Abweisung zu erledigen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/18/0376; E 27. Mai 2010, 2008/21/0630). Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen ist nämlich bei Verlängerungsanträgen vorrangig eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde, die allenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen hat, vorgesehen (Hinweis E 9. Juli 2009, 2009/22/0149). Für dieses Ergebnis spricht auch der Ausschussbericht zur Bestimmung des § 24 Abs. 4 NAG 2005 (1154 BlgNR 22. GP aE), der von der Anwendbarkeit des § 25 NAG 2005 ausgeht.Sind in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (hier nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005) nicht erfüllt, so kommt zunächst weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat dann aber nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag meritorisch durch Abweisung zu erledigen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/18/0376; E 27. Mai 2010, 2008/21/0630). Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen ist nämlich bei Verlängerungsanträgen vorrangig eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde, die allenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen hat, vorgesehen (Hinweis E 9. Juli 2009, 2009/22/0149). Für dieses Ergebnis spricht auch der Ausschussbericht zur Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 (1154 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode aE), der von der Anwendbarkeit des Paragraph 25, NAG 2005 ausgeht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210249.X04Im RIS seit
03.03.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017