Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des AE, geboren am 3. Jänner 1980, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juni 2007, Zl. E1/266.802/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des AE, geboren am 3. Jänner 1980, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juni 2007, Zl. E1/266.802/2007, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 29. April 2002 in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der am 18. November 2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Bereits zuvor, nämlich am 21. Juni 2003, habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und zwei Tage später unter Berufung auf diese Ehe einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Er habe in weiterer Folge bis einschließlich 10. März 2007 entsprechende Aufenthaltstitel erteilt erhalten.
Die Ehe des Beschwerdeführers sei am 10. Oktober 2005 (richtig: am 20. September 2006 auf Grund einer am 4. Oktober 2005 eingebrachten Protokollarklage) rechtskräftig geschieden worden. Er habe am 28. Dezember 2006 bei der Aufenthaltsbehörde einen (Verlängerungs)Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gestellt und vorgebracht, er würde seit dem 2. Dezember 2003 ein Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen, betreiben. Mit Schreiben der Aufenthaltsbehörde vom 28. Dezember 2006 sei er aufgefordert worden, einen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Wohnsitz- und Firmensitzfinanzamt, die Einkommensteuererklärungen bzw. - bescheide für die Jahre 2004 und 2005, die Umsatzsteuererklärungen bzw. -bescheide für 2004 und 2005, den Jahresabschluss 2005 sowie die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. die Saldenliste 2006 nachzureichen.
Der Beschwerdeführer habe lediglich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. die Saldenliste für das Jahr 2006 vorgelegt. Der Jahresabschluss 2005 fehle ebenso wie die Einkommensteuererklärungen und die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vorgelegt, in dem ein gewisser "E K." als Mieter aufscheine und in welchem ausdrücklich ein Untermietverbot verankert sei. Daraufhin habe ihm die Aufenthaltsbehörde mit Schreiben vom 22. März 2007 mitgeteilt, sein Aufenthalt in Österreich könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der "Sachverhalt" werde der Fremdenpolizeibehörde zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen übermittelt, falls keine aufklärende Stellungnahme erfolgen würde. Der Beschwerdeführer habe in der Folge keine derartige Stellungnahme abgegeben. Er habe maßgebliche Unterlagen, die sein tatsächliches Einkommen belegen könnten, nicht vorgelegt und keinen Rechtsanspruch auf eine eigene Unterkunft nachweisen können. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Wenn er vorbringe, das im Mietvertrag verankerte Untermietverbot würde nicht bedeuten, dass es dem Mieter E K. nicht gestattet wäre, einen Mitbewohner aufzunehmen, müsse dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen gegenüber dem Vermieter durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterkunft in dieser Wohnung nachgewiesen habe. Damit erfülle er auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stünden sohin die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 4 NAG entgegen, sodass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG gegeben seien. In einem solchen Fall könne ein Fremder ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.Der Beschwerdeführer habe lediglich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. die Saldenliste für das Jahr 2006 vorgelegt. Der Jahresabschluss 2005 fehle ebenso wie die Einkommensteuererklärungen und die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vorgelegt, in dem ein gewisser "E K." als Mieter aufscheine und in welchem ausdrücklich ein Untermietverbot verankert sei. Daraufhin habe ihm die Aufenthaltsbehörde mit Schreiben vom 22. März 2007 mitgeteilt, sein Aufenthalt in Österreich könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der "Sachverhalt" werde der Fremdenpolizeibehörde zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen übermittelt, falls keine aufklärende Stellungnahme erfolgen würde. Der Beschwerdeführer habe in der Folge keine derartige Stellungnahme abgegeben. Er habe maßgebliche Unterlagen, die sein tatsächliches Einkommen belegen könnten, nicht vorgelegt und keinen Rechtsanspruch auf eine eigene Unterkunft nachweisen können. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Wenn er vorbringe, das im Mietvertrag verankerte Untermietverbot würde nicht bedeuten, dass es dem Mieter E K. nicht gestattet wäre, einen Mitbewohner aufzunehmen, müsse dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen gegenüber dem Vermieter durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterkunft in dieser Wohnung nachgewiesen habe. Damit erfülle er auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stünden sohin die Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NAG entgegen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben seien. In einem solchen Fall könne ein Fremder ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des Paragraph 66, FPG entgegenstehe.
Zwar sei angesichts des mehr als fünfjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in dessen Privatleben auszugehen, jedoch sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts mehr als eineinhalb Jahre lang auf einen Asylantrag gestützt habe, der sich letztlich als unbegründet erwiesen habe. Da er auch keine familiäre Bindungen zum Bundesgebiet aufweise, könne er sich nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad seiner Integration berufen. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen wögen die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als das in den genannten Versagungsgründen liegende große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse, womit die Gefahr einer künftigen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft abgewendet werde.Zwar sei angesichts des mehr als fünfjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in dessen Privatleben auszugehen, jedoch sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts mehr als eineinhalb Jahre lang auf einen Asylantrag gestützt habe, der sich letztlich als unbegründet erwiesen habe. Da er auch keine familiäre Bindungen zum Bundesgebiet aufweise, könne er sich nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad seiner Integration berufen. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen wögen die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als das in den genannten Versagungsgründen liegende große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse, womit die Gefahr einer künftigen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft abgewendet werde.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe keine Veranlassung, vom Ausspruch der Ausweisung im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fremdenrechtspaktes 2005, BGBl. I Nr. 100, am 1. Jänner 2006 über eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Gemäß § 81 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszwecks insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der Beschwerdeführer verfügte daher ab dem 1. Jänner 2006 gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 sublit. a der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzdurchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". 1. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fremdenrechtspaktes 2005, BGBl. I Nr. 100, am 1. Jänner 2006 über eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaat - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG". Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszwecks insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der Beschwerdeführer verfügte daher ab dem 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, lit. A Ziffer 3, sublit. a der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzdurchführungsverordnung - NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".
2. Gemäß § 27 Abs. 1 NAG haben Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Gemäß § 27 Abs. 3 NAG verliert der Familienangehörige die (besonderen) Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung insbesondere nicht durch (Z. 2) Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten (des Zusammenführenden). Wie sich aus dem im Akt erliegenden Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers von seiner Frau R E. vom 20. September 2006 ergibt, liegt die zuletzt genannte Voraussetzung des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten nicht vor. Dies behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht. 2. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NAG haben Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, NAG verliert der Familienangehörige die (besonderen) Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung insbesondere nicht durch (Ziffer 2,) Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten (des Zusammenführenden). Wie sich aus dem im Akt erliegenden Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers von seiner Frau R E. vom 20. September 2006 ergibt, liegt die zuletzt genannte Voraussetzung des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten nicht vor. Dies behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht.
3. Ungeachtet des mit der Scheidung am 20. September 2006 einhergehenden Wegfalls der Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" (§ 47 Abs. 2 NAG) ist der genannte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der ursprünglich vorgesehenen Dauer (bis einschließlich 10. März 2007) gültig geblieben. Am 28. Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels iSd § 24 Abs. 1 NAG gestellt und diesen gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz NAG mit einer Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels verbunden, indem er nunmehr den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig" anstrebt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - wie oben 2. ausgeführt - die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des bisherigen Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nicht mehr erfüllt. 3. Ungeachtet des mit der Scheidung am 20. September 2006 einhergehenden Wegfalls der Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" (Paragraph 47, Absatz 2, NAG) ist der genannte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der ursprünglich vorgesehenen Dauer (bis einschließlich 10. März 2007) gültig geblieben. Am 28. Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels iSd Paragraph 24, Absatz eins, NAG gestellt und diesen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz NAG mit einer Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels verbunden, indem er nunmehr den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig" anstrebt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - wie oben 2. ausgeführt - die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des bisherigen Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nicht mehr erfüllt.
4. § 24 NAG in der ab 1. Jänner 2006 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 lautet: 4. Paragraph 24, NAG in der ab 1. Jänner 2006 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, lautet:
"Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
§ 25 NAG lautet: Paragraph 25, NAG lautet:
Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels
"§ 25.(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt. "§ 25.(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz eins und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 66, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, AVG gehemmt.
1. kein Fall des § 11 Abs. 2 Z 6 vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen war oder 1. kein Fall des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen war oder
2. der Fremde einen Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbindet."
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Landeshauptmann von Wien (die Niederlassungsbehörde) die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) iSd § 25 Abs. 1 NAG verständigt und dem Beschwerdeführer am 22. März 2007 mitgeteilt hat, dass wegen des Vorliegens allgemeiner Versagungsgründe iSd § 11 NAG (keine gesicherte Lebensgrundlage und kein eigener Rechtstitel auf Unterkunft) eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist.Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Landeshauptmann von Wien (die Niederlassungsbehörde) die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) iSd Paragraph 25, Absatz eins, NAG verständigt und dem Beschwerdeführer am 22. März 2007 mitgeteilt hat, dass wegen des Vorliegens allgemeiner Versagungsgründe iSd Paragraph 11, NAG (keine gesicherte Lebensgrundlage und kein eigener Rechtstitel auf Unterkunft) eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist.
§ 25 Abs. 3 Z. 2 NAG, wonach abweichend von § 25 Abs. 1 NAG der § 24 Abs. 3 NAG gelten soll, steht dieser Vorgangsweise der Niederlassungsbehörde nicht entgegen, weil die zuletzt genannte Gesetzesstelle auf den Fall abstellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen und eine Aufenthaltsbeendigung wegen der Erfüllung (auch) der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den bisherigen Zweck oder für den geänderten Zweck nicht erforderlich ist. Dies kommt auch in den ErlRV 952 BlgNR 22. GP, S 130, zum Ausdruck (arg "vom Verlängerungsantrag unabhängige Erteilungsvoraussetzungen"). Sind jedoch -wie vorliegend - allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kommt weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat sogleich nach § 25 Abs. 1 NAG vorzugehen und nicht etwa nach dem (ebenfalls nur auf den Fall der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abstellenden) § 24 Abs. 4 zweiter Satz NAG über das Nichtvorliegen von Voraussetzungen gesondert mit Bescheid abzusprechen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht daher der Umstand, dass über seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels noch nicht entschieden worden ist, der vorliegenden Ausweisung nicht entgegen. Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, NAG, wonach abweichend von Paragraph 25, Absatz eins, NAG der Paragraph 24, Absatz 3, NAG gelten soll, steht dieser Vorgangsweise der Niederlassungsbehörde nicht entgegen, weil die zuletzt genannte Gesetzesstelle auf den Fall abstellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen und eine Aufenthaltsbeendigung wegen der Erfüllung (auch) der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den bisherigen Zweck oder für den geänderten Zweck nicht erforderlich ist. Dies kommt auch in den ErlRV 952 BlgNR 22. GP, S 130, zum Ausdruck (arg "vom Verlängerungsantrag unabhängige Erteilungsvoraussetzungen"). Sind jedoch -wie vorliegend - allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kommt weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat sogleich nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorzugehen und nicht etwa nach dem (ebenfalls nur auf den Fall der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abstellenden) Paragraph 24, Absatz 4, zweiter Satz NAG über das Nichtvorliegen von Voraussetzungen gesondert mit Bescheid abzusprechen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht daher der Umstand, dass über seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels noch nicht entschieden worden ist, der vorliegenden Ausweisung nicht entgegen.
5.1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegen gestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). 5.1. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Ziffer eins,) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre oder (Ziffer 2,) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegen gestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).
5.2. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden u.a. nur erteilt werden, wenn (Z. 2) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, und (Z. 4.) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. 5.2. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden u.a. nur erteilt werden, wenn (Ziffer 2,) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, und (Ziffer 4,) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0448).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0448).
Der Beschwerdeführer hat es unstrittig trotz Aufforderung unterlassen, ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG nachzuweisen. Von daher kommt dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe weitere Ermittlungstätigkeiten unterlassen und dem Beschwerdeführer auch nicht mitgeteilt, "welche Unterlagen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels noch fehlen", keine Berechtigung zu, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben über die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu machen vermag. Da vorliegend der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG erfüllt ist, kann dahin gestellt bleiben, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG (Fehlen einer ortsüblichen Unterkunft) entgegensteht. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 (Z. 2) FPG erfüllt sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.Der Beschwerdeführer hat es unstrittig trotz Aufforderung unterlassen, ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG nachzuweisen. Von daher kommt dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe weitere Ermittlungstätigkeiten unterlassen und dem Beschwerdeführer auch nicht mitgeteilt, "welche Unterlagen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels noch fehlen", keine Berechtigung zu, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben über die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu machen vermag. Da vorliegend der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfüllt ist, kann dahin gestellt bleiben, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (Fehlen einer ortsüblichen Unterkunft) entgegensteht. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 54, Absatz eins, (Ziffer 2,) FPG erfüllt sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
6. Zur Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG, deren Ergebnis von der Beschwerde nicht bestritten wird, wird auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, "dass die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, in ihrem Bescheid vom 6. Zur Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, FPG, deren Ergebnis von der Beschwerde nicht bestritten wird, wird auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, "dass die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, in ihrem Bescheid vom
10.5.2007 ... über einen Durchsetzungsaufschub abzusprechen", so
ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen, weil dieser Umstand nicht Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG).ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen, weil dieser Umstand nicht Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist vergleiche , Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG).
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 7. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. 8. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
9. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 9. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 19. Juni 2008
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180376.X00Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011