Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0005 E 16. Februar 2011Rechtssatz
Da zum Tatbestand der dem Beschuldigten (Geschäftsführer einer GmbH, die Dienstgeber ist) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen [§ 111 iVm § 33 Abs. 1 (bzw. § 33 Abs. 2 ASVG)] weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die in den hier gegebenen Fällen genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis: E 22. Dezember 2010, 2010/08/0249).Da zum Tatbestand der dem Beschuldigten (Geschäftsführer einer GmbH, die Dienstgeber ist) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen [§ 111 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, (bzw. Paragraph 33, Absatz 2, ASVG)] weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die in den hier gegebenen Fällen genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis: E 22. Dezember 2010, 2010/08/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080004.X01Im RIS seit
24.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011