RS Vwgh 2011/2/17 2009/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2011
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §121;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0096 E 27. April 2006 VwSlg 16905 A/2006 RS 6 (hier nur die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

§ 121 WRG 1959 spricht von "fremden Rechten". Diese sind trotz des Umstandes, dass § 12 legcit in seiner Überschrift auch von "fremden Rechten" spricht, nicht mit den im § 12 Abs 2 legcit genannten "bestehenden Rechten" gleichzusetzen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. 9.2005, 2005/07/0071, ausgesprochen, in welchem er die nicht im § 12 legcit genannten Fischereirechte zu den fremden Rechten gezählt hat. Gleiches muss aber auch für die Weiderechte gelten, wenn es sich um solche nach den Einforstungsgesetzen der Länder handelt, weil sonst nicht erklärbar wäre, warum der Gesetzgeber den Inhabern solcher Rechte im § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 Parteistellung zuerkannt hat. (Hier:Paragraph 121, WRG 1959 spricht von "fremden Rechten". Diese sind trotz des Umstandes, dass Paragraph 12, legcit in seiner Überschrift auch von "fremden Rechten" spricht, nicht mit den im Paragraph 12, Absatz 2, legcit genannten "bestehenden Rechten" gleichzusetzen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. 9.2005, 2005/07/0071, ausgesprochen, in welchem er die nicht im Paragraph 12, legcit genannten Fischereirechte zu den fremden Rechten gezählt hat. Gleiches muss aber auch für die Weiderechte gelten, wenn es sich um solche nach den Einforstungsgesetzen der Länder handelt, weil sonst nicht erklärbar wäre, warum der Gesetzgeber den Inhabern solcher Rechte im Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 Parteistellung zuerkannt hat. (Hier:

Um solche Einforstungsrechte dürfte es sich handeln, hat doch der Bf in der Berufung bemängelt, dass die Agrarbezirksbehörde hätte eingeschaltet werden müssen. Die belBeh hat es jedoch unterlassen, näher zu untersuchen, ob der Bf mit seinen diesbezüglichen Einwendungen eine Verletzung derartiger, vom WRG 1959 geschützter Einforstungsrechte geltend machte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070033.X03

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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