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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer bloß schlichten Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit - auch für den Bereich des § 107 Abs. 1 OÖ LBG 1993 von seiner für vergleichbare Fälle nach der Bundesrechtslage geprägten Judikatur aus, wo im hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0173, Folgendes ausgeführt wurde: "Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116). Daraus folgt, - umgekehrt - dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann."Der Verwaltungsgerichtshof geht - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer bloß schlichten Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit - auch für den Bereich des Paragraph 107, Absatz eins, OÖ LBG 1993 von seiner für vergleichbare Fälle nach der Bundesrechtslage geprägten Judikatur aus, wo im hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0173, Folgendes ausgeführt wurde: "Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116). Daraus folgt, - umgekehrt - dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann."
Wie die - auch für die oberösterreichische Rechtslage ausschlaggebenden - Materialien (AB 396 BlgNR 19. GP, 3) zu § 14 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 820/1995 zeigen, beträgt der für die Absehbarkeit einer Remission anzunehmende Zeitraum etwa zwei Jahre. Es muss daher die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb dieses Zeitraumes zumindest (schlicht) wahrscheinlich sein.Wie die - auch für die oberösterreichische Rechtslage ausschlaggebenden - Materialien Ausschussbericht 396 BlgNR 19. GP, 3) zu Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, zeigen, beträgt der für die Absehbarkeit einer Remission anzunehmende Zeitraum etwa zwei Jahre. Es muss daher die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb dieses Zeitraumes zumindest (schlicht) wahrscheinlich sein.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120035.X01Im RIS seit
30.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015