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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0066 E 10. März 2009 RS 3Stammrechtssatz
Die Feststellung, wonach die Befolgung einer Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle, bedeutet, dass in Ansehung der Weisung keine Befolgungspflicht besteht. Der Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegen stehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen war (Hinweis hg E vom 17. Oktober 2008, 2007/12/0049 mwH).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120025.X01Im RIS seit
16.05.2011Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011