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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs5 idF 2005/I/156;Rechtssatz
Sowohl die Berechtigung zur Schätzung des Fondsbeitrages als auch die damit verbundene Hinzurechnung eines Säumniszuschlags ("für zu schätzende Beiträge") knüpfen an Säumnisse im Verfahren zur Festsetzung des Beitrags, nämlich Verstöße gegen die Meldepflichten des Abschnitt IV. Absatz 5 der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK (vollständiges und wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Beitragserklärung, Vorlage von Lohnzettel bzw. Einkommenssteuerbescheid) an. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung abzustellen (Hinweis E eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, SlgNr. 9315A, und vom 28. November 1983, 82/11/0270, SlgNr. 11237/A). In diesem Zeitpunkt sah die BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK für den Fall des Verzugs des Beitragspflichtigen mit der vollständigen Vorlage der notwendigen Unterlagen die Schätzung und die Vorschreibung eines Säumniszuschlags vor. Den angefochtenen Bescheid an der durch die mit Beschluss der Vollversammlung vom 27. Juni 2006 erfolgte rückwirkende Novellierung der BeitragsO geschaffenen Rechtslage messen zu wollen, scheidet im Hinblick auf die in ständiger hg. Rechtsprechung vertrete Auffassung, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, wenn auch rückwirkend, erlassene Rechtslage nicht zu berücksichtigen ist, aus (Hinweis E vom 10. August 2010, 2007/17/0068, E vom 29. März 2007, 2005/15/0008, und E vom 16. Dezember 1998, 98/04/0142, jeweils mwN; vgl. zu diesem Thema auch Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007/14,16 und 2007/106,49).Sowohl die Berechtigung zur Schätzung des Fondsbeitrages als auch die damit verbundene Hinzurechnung eines Säumniszuschlags ("für zu schätzende Beiträge") knüpfen an Säumnisse im Verfahren zur Festsetzung des Beitrags, nämlich Verstöße gegen die Meldepflichten des Abschnitt römisch vier. Absatz 5 der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK (vollständiges und wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Beitragserklärung, Vorlage von Lohnzettel bzw. Einkommenssteuerbescheid) an. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung abzustellen (Hinweis E eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, SlgNr. 9315A, und vom 28. November 1983, 82/11/0270, SlgNr. 11237/A). In diesem Zeitpunkt sah die BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK für den Fall des Verzugs des Beitragspflichtigen mit der vollständigen Vorlage der notwendigen Unterlagen die Schätzung und die Vorschreibung eines Säumniszuschlags vor. Den angefochtenen Bescheid an der durch die mit Beschluss der Vollversammlung vom 27. Juni 2006 erfolgte rückwirkende Novellierung der BeitragsO geschaffenen Rechtslage messen zu wollen, scheidet im Hinblick auf die in ständiger hg. Rechtsprechung vertrete Auffassung, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, wenn auch rückwirkend, erlassene Rechtslage nicht zu berücksichtigen ist, aus (Hinweis E vom 10. August 2010, 2007/17/0068, E vom 29. März 2007, 2005/15/0008, und E vom 16. Dezember 1998, 98/04/0142, jeweils mwN; vergleiche zu diesem Thema auch Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007/14,16 und 2007/106,49).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110137.X01Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015