RS Vwgh 2011/2/23 2010/11/0137

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs5 idF 2005/I/156;
ÄrzteG 1998 §96a;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2002 idF doktorinwien 10/2005;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2006 idF Beschluss 27/06/2006;
VwRallg;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 96a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 96a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Rechtssatz

Sowohl die Berechtigung zur Schätzung des Fondsbeitrages als auch die damit verbundene Hinzurechnung eines Säumniszuschlags ("für zu schätzende Beiträge") knüpfen an Säumnisse im Verfahren zur Festsetzung des Beitrags, nämlich Verstöße gegen die Meldepflichten des Abschnitt IV. Absatz 5 der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK (vollständiges und wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Beitragserklärung, Vorlage von Lohnzettel bzw. Einkommenssteuerbescheid) an. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung abzustellen (Hinweis E eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, SlgNr. 9315A, und vom 28. November 1983, 82/11/0270, SlgNr. 11237/A). In diesem Zeitpunkt sah die BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK für den Fall des Verzugs des Beitragspflichtigen mit der vollständigen Vorlage der notwendigen Unterlagen die Schätzung und die Vorschreibung eines Säumniszuschlags vor. Den angefochtenen Bescheid an der durch die mit Beschluss der Vollversammlung vom 27. Juni 2006 erfolgte rückwirkende Novellierung der BeitragsO geschaffenen Rechtslage messen zu wollen, scheidet im Hinblick auf die in ständiger hg. Rechtsprechung vertrete Auffassung, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, wenn auch rückwirkend, erlassene Rechtslage nicht zu berücksichtigen ist, aus (Hinweis E vom 10. August 2010, 2007/17/0068, E vom 29. März 2007, 2005/15/0008, und E vom 16. Dezember 1998, 98/04/0142, jeweils mwN; vgl. zu diesem Thema auch Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007/14,16 und 2007/106,49).Sowohl die Berechtigung zur Schätzung des Fondsbeitrages als auch die damit verbundene Hinzurechnung eines Säumniszuschlags ("für zu schätzende Beiträge") knüpfen an Säumnisse im Verfahren zur Festsetzung des Beitrags, nämlich Verstöße gegen die Meldepflichten des Abschnitt römisch vier. Absatz 5 der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK (vollständiges und wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Beitragserklärung, Vorlage von Lohnzettel bzw. Einkommenssteuerbescheid) an. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung abzustellen (Hinweis E eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, SlgNr. 9315A, und vom 28. November 1983, 82/11/0270, SlgNr. 11237/A). In diesem Zeitpunkt sah die BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK für den Fall des Verzugs des Beitragspflichtigen mit der vollständigen Vorlage der notwendigen Unterlagen die Schätzung und die Vorschreibung eines Säumniszuschlags vor. Den angefochtenen Bescheid an der durch die mit Beschluss der Vollversammlung vom 27. Juni 2006 erfolgte rückwirkende Novellierung der BeitragsO geschaffenen Rechtslage messen zu wollen, scheidet im Hinblick auf die in ständiger hg. Rechtsprechung vertrete Auffassung, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, wenn auch rückwirkend, erlassene Rechtslage nicht zu berücksichtigen ist, aus (Hinweis E vom 10. August 2010, 2007/17/0068, E vom 29. März 2007, 2005/15/0008, und E vom 16. Dezember 1998, 98/04/0142, jeweils mwN; vergleiche zu diesem Thema auch Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007/14,16 und 2007/106,49).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110137.X01

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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