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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §13;Rechtssatz
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 erster Satz BAO in einem Zahlungsaufschub. Während dieser Zeit dürfen Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs. 2 BAO weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Die Ausstellung eines Rückstandsausweises hat zu unterbleiben. Geschieht dies dennoch, ist die Ausstellung eines Rückstandsausweises rechtswidrig und kann die Tatsache der aufrechten Aussetzungsbewilligung mit Einwendungen iSd § 13 AbgEO und einem Antrag nach § 15 Abs. 2 AbgEO geltend gemacht werden (vgl. Ritz, BAO3, § 229 Tz. 5 und 7).Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, erster Satz BAO in einem Zahlungsaufschub. Während dieser Zeit dürfen Einbringungsmaßnahmen gemäß Paragraph 230, Absatz 2, BAO weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Die Ausstellung eines Rückstandsausweises hat zu unterbleiben. Geschieht dies dennoch, ist die Ausstellung eines Rückstandsausweises rechtswidrig und kann die Tatsache der aufrechten Aussetzungsbewilligung mit Einwendungen iSd Paragraph 13, AbgEO und einem Antrag nach Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO geltend gemacht werden vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 229, Tz. 5 und 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150115.X01Im RIS seit
29.03.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011