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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §1 Abs1;Beachte
Besprechung in: ZVR 7 und 8/2011, 263-265;Rechtssatz
Aus der Gegenüberstellung von § 36 lit e und § 57a KFG 1967 unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1 KFG 1967, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der StVO 1960 verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden ist, ergibt sich, dass der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des § 57 a KFG 1967, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, nicht unter Strafsanktion steht. Enthielte nämlich § 57 a KFG 1967 schon eine diesbezügliche Strafsanktion, so wäre es unverständlich, warum § 36 lit. e unter Hinzufügung des KriteriumsAus der Gegenüberstellung von Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, KFG 1967 unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der StVO 1960 verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden ist, ergibt sich, dass der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 57, a KFG 1967, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, nicht unter Strafsanktion steht. Enthielte nämlich Paragraph 57, a KFG 1967 schon eine diesbezügliche Strafsanktion, so wäre es unverständlich, warum Paragraph 36, Litera e, unter Hinzufügung des Kriteriums
"dürfen ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet
werden ….." abermals dieselbe Strafsanktion androhen sollte.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007020378.X01Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015