Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus der dem DMSG 1923 innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß § 5 DSMG 1923 die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist (vgl. E 29. Oktober 1997, 95/09/0299; E 19. November 1997, 95/09/0325). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG 1923 insoferne dem Antragsteller. (Hier: Die beschwerdeführende Partei macht als für den Abbruch sprechende Gründe, den Abbruchbescheid, Sanierungskosten, die Weigerung einer Bank zur Kreditgewährung und unzureichende Mieteinnahmen geltend. Daraus ist nicht zu ersehen, dass aus dem Denkmal auch auf lange Sicht kein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden kann oder gar Verluste zu erwarten sind. Die Aufschlüsselung für die (technisch mögliche) Sanierung samt Verbesserung der Wohnqualität lässt alleine keine nachvollziehbare Aussage über die Verwertungsmöglichkeit des Objektes erkennen. Die beschwerdeführende Partei ist damit ihrer in § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG 1923 normierten Obliegenheit nicht nachgekommen.)Aus der dem DMSG 1923 innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 5, DSMG 1923 die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist vergleiche E 29. Oktober 1997, 95/09/0299; E 19. November 1997, 95/09/0325). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG 1923 insoferne dem Antragsteller. (Hier: Die beschwerdeführende Partei macht als für den Abbruch sprechende Gründe, den Abbruchbescheid, Sanierungskosten, die Weigerung einer Bank zur Kreditgewährung und unzureichende Mieteinnahmen geltend. Daraus ist nicht zu ersehen, dass aus dem Denkmal auch auf lange Sicht kein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden kann oder gar Verluste zu erwarten sind. Die Aufschlüsselung für die (technisch mögliche) Sanierung samt Verbesserung der Wohnqualität lässt alleine keine nachvollziehbare Aussage über die Verwertungsmöglichkeit des Objektes erkennen. Die beschwerdeführende Partei ist damit ihrer in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG 1923 normierten Obliegenheit nicht nachgekommen.)
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090144.X05Im RIS seit
28.03.2011Zuletzt aktualisiert am
21.02.2017