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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Heranziehung des § 8 ZustG setzt nicht voraus, dass in dem konkreten Verfahren bereits eine Zustellung an der betreffenden Abgabestelle tatsächlich erfolgt ist (Hinweis E vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0018, und Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, S. 66 f, mwN).Die Heranziehung des Paragraph 8, ZustG setzt nicht voraus, dass in dem konkreten Verfahren bereits eine Zustellung an der betreffenden Abgabestelle tatsächlich erfolgt ist (Hinweis E vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0018, und Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Sitzung 66 f, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050165.X01Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011