RS Vwgh 2011/3/15 2010/05/0165

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Heranziehung des § 8 ZustG setzt nicht voraus, dass in dem konkreten Verfahren bereits eine Zustellung an der betreffenden Abgabestelle tatsächlich erfolgt ist (Hinweis E vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0018, und Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, S. 66 f, mwN).Die Heranziehung des Paragraph 8, ZustG setzt nicht voraus, dass in dem konkreten Verfahren bereits eine Zustellung an der betreffenden Abgabestelle tatsächlich erfolgt ist (Hinweis E vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0018, und Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Sitzung 66 f, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010050165.X01

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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