RS Vwgh 2011/3/15 2009/05/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzung des Nachbarn dadurch, dass die Trakttiefe, die möglich ist, an der Grenze zu seiner Liegenschaft nicht vollkommen ausgeschöpft wird, kann nicht gegeben sein, solange die Baufluchtlinien eingehalten werden. Daraus folgt aber auch, dass durch die Aussparung eines Lichthofes an der Grundstücksgrenze kein Nachbarrecht verletzt sein kann. Ein Nachbarrecht auf das Unterbleiben von Einblickmöglichkeiten auf seine Liegenschaft hat der Nachbar nicht (Hinweis E vom 21. Juli 2005, 2004/05/0156).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050240.X01

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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