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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Eine Rechtsverletzung des Nachbarn dadurch, dass die Trakttiefe, die möglich ist, an der Grenze zu seiner Liegenschaft nicht vollkommen ausgeschöpft wird, kann nicht gegeben sein, solange die Baufluchtlinien eingehalten werden. Daraus folgt aber auch, dass durch die Aussparung eines Lichthofes an der Grundstücksgrenze kein Nachbarrecht verletzt sein kann. Ein Nachbarrecht auf das Unterbleiben von Einblickmöglichkeiten auf seine Liegenschaft hat der Nachbar nicht (Hinweis E vom 21. Juli 2005, 2004/05/0156).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050240.X01Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015