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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/08/0056 E 11. Juli 2012Rechtssatz
Nach § 33 ASVG ist jede pflichtversicherte Person anzumelden; die Meldung dient nicht nur - wie Schrank (Beitrag in ZAS 2008, S. 4; hier: S. 8) meint - dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (vgl. dazu § 225 ASVG, der zum Tatzeitpunkt noch in der Fassung vor der Novelle durch das 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, in Geltung stand; auch nach der nunmehr geltenden Fassung des § 225 ASVG kann das Unterbleiben der Anmeldung gegebenenfalls zu leistungsrechtlichen Nachteilen führen). Eine Verletzung der Verpflichtung, einen Dienstnehmer zur Pflichtversicherung anzumelden, beeinträchtigt damit auch Rechtsgüter, die dem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen sind und kann daher - da kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vorliegt - nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden (vgl. dem gegenüber für Angriffe auf ein identes - aber nicht höchstpersönliches - Rechtsgut das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0313, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Delikts vgl. das Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0286). Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG darstellt.Nach Paragraph 33, ASVG ist jede pflichtversicherte Person anzumelden; die Meldung dient nicht nur - wie Schrank (Beitrag in ZAS 2008, Sitzung 4; hier: Sitzung 8) meint - dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann vergleiche dazu Paragraph 225, ASVG, der zum Tatzeitpunkt noch in der Fassung vor der Novelle durch das 2. SRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, in Geltung stand; auch nach der nunmehr geltenden Fassung des Paragraph 225, ASVG kann das Unterbleiben der Anmeldung gegebenenfalls zu leistungsrechtlichen Nachteilen führen). Eine Verletzung der Verpflichtung, einen Dienstnehmer zur Pflichtversicherung anzumelden, beeinträchtigt damit auch Rechtsgüter, die dem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen sind und kann daher - da kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vorliegt - nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden vergleiche dem gegenüber für Angriffe auf ein identes - aber nicht höchstpersönliches - Rechtsgut das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0313, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Delikts vergleiche das Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0286). Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080056.X01Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019