RS Vwgh 2011/3/16 2008/08/0040

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §410;
AVG §38;
VwRallg;
WTBG 1999 §3 Abs2 Z3;
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Aus § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG kann die beschwerdeführende Partei (eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft) keine Vertretungsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren ableiten. Diese Bestimmung nimmt nämlich hinsichtlich der "Vertretungsbefugnis in erster und zweiter Instanz" ausdrücklich (nur) auf die Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen Bezug. In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG ist jedoch keine Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit Gegenstand des Verfahrens, sondern einzelne Fragen aus diesen Bereichen könnten in Verwaltungsstrafverfahren (allenfalls) als Vorfrage zu beurteilen sein. Insofern trifft es auch nicht zu, dass es im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Feststellung nach § 410 ASVG und zu einer Vermischung von "allgemeinem" Verfahren und Strafverfahren komme. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist nämlich ausschließlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des nach § 33 Abs. 1 ASVG Beschuldigten und nicht eine Feststellung der Pflichtversicherung, zu der die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) auch nicht zuständig wäre. Die belangte Behörde hatte nach § 38 AVG die Vorfrage, ob die nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Personen in der konkreten Tätigkeit der Pflichtversicherung unterlagen, selbst zu beurteilen oder hätte - sofern das Feststellungsverfahren bereits anhängig gewesen wäre oder gleichzeitig anhängig gemacht worden wäre - das Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auch aussetzen können. Durch die Beurteilung der Vorfrage der Pflichtversicherung in einem Verwaltungsstrafverfahren wird diese Frage zwar für die konkrete Sache beantwortet, nicht aber mit Bindungswirkung für das Hauptfrageverfahren - Feststellung der Pflichtversicherung - entschieden. Da in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG somit nicht über eine Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit der Sozialversicherungen verbindlich abgesprochen wird, liegt kein diese Angelegenheiten "betreffendes Verwaltungsverfahren" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG vor, in dem die beschwerdeführende Partei zur Vertretung berechtigt wäre.Aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG kann die beschwerdeführende Partei (eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft) keine Vertretungsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren ableiten. Diese Bestimmung nimmt nämlich hinsichtlich der "Vertretungsbefugnis in erster und zweiter Instanz" ausdrücklich (nur) auf die Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen Bezug. In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ist jedoch keine Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit Gegenstand des Verfahrens, sondern einzelne Fragen aus diesen Bereichen könnten in Verwaltungsstrafverfahren (allenfalls) als Vorfrage zu beurteilen sein. Insofern trifft es auch nicht zu, dass es im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Feststellung nach Paragraph 410, ASVG und zu einer Vermischung von "allgemeinem" Verfahren und Strafverfahren komme. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist nämlich ausschließlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG Beschuldigten und nicht eine Feststellung der Pflichtversicherung, zu der die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) auch nicht zuständig wäre. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 38, AVG die Vorfrage, ob die nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Personen in der konkreten Tätigkeit der Pflichtversicherung unterlagen, selbst zu beurteilen oder hätte - sofern das Feststellungsverfahren bereits anhängig gewesen wäre oder gleichzeitig anhängig gemacht worden wäre - das Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auch aussetzen können. Durch die Beurteilung der Vorfrage der Pflichtversicherung in einem Verwaltungsstrafverfahren wird diese Frage zwar für die konkrete Sache beantwortet, nicht aber mit Bindungswirkung für das Hauptfrageverfahren - Feststellung der Pflichtversicherung - entschieden. Da in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG somit nicht über eine Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit der Sozialversicherungen verbindlich abgesprochen wird, liegt kein diese Angelegenheiten "betreffendes Verwaltungsverfahren" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG vor, in dem die beschwerdeführende Partei zur Vertretung berechtigt wäre.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080040.X01

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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