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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §32 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0210 E 5. November 2010 RS 4Stammrechtssatz
Nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Gesetzgeber hat insoweit Bedenken gegen eine allzu weitgehende Auslegung der Nebenrechte Rechnung getragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle 2002 in RV 1117 BlgNR XXI. GP), wonach "die Gewerbeordnung mit dem Ziel einer Liberalisierung von Berufszugang und Nebenrechten umfassend zu reformieren ist". Im Lichte dieser Liberalisierung sieht das Gesetz somit nicht mehr vor, dass gewisse Leistungen auch in geringem Umfang nur von gewissen Gewerbetreibenden erbracht werden können und insoweit gefahrengeneigte Leistungen einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind. Vielmehr liegt es bei der Ausübung der Nebenrechte nach § 32 Abs. 1 GewO 1994 gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 in der Verantwortung des Gewerbetreibenden, durch die Heranziehung entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte die in dieser Bestimmung angeführte Sicherheit (unter anderem für Leib und Leben von Betroffenen) zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Strafbestimmung des § 367 Z 33 GewO 1994 hinzuweisen.Nach Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Gesetzgeber hat insoweit Bedenken gegen eine allzu weitgehende Auslegung der Nebenrechte Rechnung getragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers vergleiche den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle 2002 in Regierungsvorlage 1117 BlgNR römisch 21 . GP), wonach "die Gewerbeordnung mit dem Ziel einer Liberalisierung von Berufszugang und Nebenrechten umfassend zu reformieren ist". Im Lichte dieser Liberalisierung sieht das Gesetz somit nicht mehr vor, dass gewisse Leistungen auch in geringem Umfang nur von gewissen Gewerbetreibenden erbracht werden können und insoweit gefahrengeneigte Leistungen einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind. Vielmehr liegt es bei der Ausübung der Nebenrechte nach Paragraph 32, Absatz eins, GewO 1994 gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 in der Verantwortung des Gewerbetreibenden, durch die Heranziehung entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte die in dieser Bestimmung angeführte Sicherheit (unter anderem für Leib und Leben von Betroffenen) zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 33, GewO 1994 hinzuweisen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040018.X01Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011