TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/30 92/10/0071

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.1992
beobachten
merken

Index

70/02 Schulorganisation;
70/06 Schulunterricht;
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen;

Norm

ReifeprüfungsV HL Fremdenverkehrsberufe 1986 §11 Abs1;
SchOG 1962 §41 Abs2;
SchOG 1962 §69 Abs2;
SchUG 1986 §41 Abs1;
UBV;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der A D in S vertreten durch den Erziehungsberechtigten HD, dieser vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 21. Februar 1992, Zl. 6-6184/5-92, betreffend Nichtzulassung zur Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Salzburg (belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG), § 11 der Reifeprüfungsverordnung der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 618/1986, sowie gemäß § 69 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (SchOrgG), zur Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung im Haupttermin des Schuljahres 1991/92 an den Salzburger Tourismusschulen, Schloß Kleßheim, aus dem Freigegenstand "Spanisch" nicht zugelassen.

Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin am 8. Februar 1992 die Zulassung zur Reifeprüfung aus bestimmten Unterrichtsgegenständen sowie die Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus dem Freigegenstand "Spanisch" beantragt. Mit Entscheidung des Schulleiters vom 14. Februar 1992 sei dem Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zulassung zur Ablegung einer Zusatzprüfung aus dem Freigegenstand "Spanisch" nicht entsprochen worden. In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht, aus § 41 Abs. 1 SchUG und § 69 Abs. 2 SchOrgG könne keine Beschränkung der Zulassungsmöglichkeit von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abgeleitet werden. Aus jedem Gegenstand, der an der Schule als Unterrichtsgegenstand geführt werde, könne nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung abgelegt werden.

Demgegenüber vertrat die belangte Behörde - unter Wiedergabe der angewendeten Rechtsgrundlagen - die Ansicht, daß die Reifeprüfung nach der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 510/1988 (UBVO), nicht immer zum Studium an allen Studienrichtungen der Hochschule berechtige. Durch Zusatzprüfungen könne die Hochschulberechtigung hingegen erweitert werden. Zusatzprüfungen seien daher nur zulässig, wenn sie in der Universitätsberechtigungsverordnung vorgesehen seien. Da diese Voraussetzung für den Freigegenstand "Spanisch" nicht vorliege, habe dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablegung einer entsprechenden Zusatzprüfung zur Reifeprüfung nicht entsprochen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin vertritt dabei im wesentlichen - wie bereits im Verwaltungsverfahren - die Auffassung, die Universitätsberechtigungsverordnung bestimme lediglich jene Studienrichtungen, für die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen seien, damit eine Immatrikulation erfolgen könne. Abgesehen davon schließe diese Verordnung jedoch die freiwillige Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 41 Abs. 1 SchUG bzw. § 11 Abs. 1 der Reifeprüfungsverordnung nicht aus. Aus der Tatsache, daß durch eine Zusatzprüfung die Hochschulberechtigung erweitert werden könne, sei nicht abzuleiten, daß Zusatzprüfungen sonst unzulässig seien. Einzige Voraussetzung für die Möglichkeit der Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung sei, daß der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt werde. Auch wenn man einräume, daß der Gesetzgeber Zusatzprüfungen nur dann für zulässig erklärt habe, wenn dadurch besondere Berechtigungen erworben würden, so gelte dies ganz besonders für Maturanten einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, da eine Zusatzprüfung aus einer lebenden Fremdsprache, die im Reifeprüfungszeugnis ersichtlich sei, eine besondere Qualifikation des Absolventen ausweise und unter Umständen im weiteren Sinne zu "Berechtigungen" führe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 41 Abs. 1 SchUG in der Fassung vor der (ab 1. September 1992 geltenden) Novelle BGBl. Nr. 233/1990 lautet

auszugsweise:

"§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden ..."

Die in Ausführung dazu ergangene Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 618/1986, bestimmt in § 11 Abs. 1:

"§ 11. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden Schule geführt werden."

§ 69 Abs. 2 SchOrgG hat folgenden Inhalt:

"(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind."

§ 41 Abs. 2 SchOrgG enthält eine entsprechende Regelung für allgemeinbildende höhere Schulen.

Die Beschwerdeführerin vertritt im wesentlichen die Auffassung, daß neben der Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, durch die die Universitätsberechtigung erweitert werde, die "freiwillige" Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung nach § 41 Abs. 1 SchUG und § 11 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe nicht ausgeschlossen werde. Dabei kann ihr jedoch nicht gefolgt werden.

Die Ablegung von Zusatzprüfungen wird durch § 41 Abs. 1 SchUG dahin geregelt, daß Zusatzprüfungen zum einen nur in solchen Gegenständen zulässig sind, die an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt werden, zum anderen im Sinne der verwiesenen Gesetzesstellen (§ 41 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 SchOrgG) Voraussetzung für die Hochschulberechtigung sind. Die Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung dient dabei der Erweiterung der Universitätsberechtigung, da die Reifeprüfung in höheren Schulen nicht immer zum Studium an allen Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen berechtigt. Die Ablegung von Zusatzprüfungen ist deshalb nur in jenen Gegenständen zulässig, die in der Universitätsberechtigungsverordnung vorgesehen sind. Eine Ablegung von Zusatzprüfungen zum Erwerb von "anderen Berechtigungen" ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da in der Universitätsberechtigungsverordnung der Gegenstand "Spanisch" nicht vorgesehen ist - Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet -, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablegung einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus diesem Gegenstand ablehnte.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG anzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Wegen Unterschreitung des Ansatzes für Vorlage- und Schriftsatzaufwand konnte der belangten Behörde nur der tatsächlich beantragte Betrag zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100071.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten