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23/04 ExekutionsordnungNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Die Familienbeihilfe dient sowohl der Familienförderung als auch - was bei getrennter Haushaltsführung Bedeutung erlangt - als Instrument steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen (vgl. E VfGH 19. Juni 2002, VfSlg. 16562). Die Berücksichtigung der Familienbeihilfe (beim Einkommen des Hilfeempfängers) zur (teilweisen) Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- und Behindertenhilfe ist grundsätzlich - nämlich dann, wenn durch die Maßnahme der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist - zulässig (vgl. E VfGH 23. September 1996, VfSlg. 14563/1996; E 18. Februar 2010, 2008/10/0126). Die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. E VfGH 23. September 1996, VfSlg. 14563/1996). Die Familienbeihilfe ist ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden und der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des FamLAG 1967 verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand (vgl. E 2. September 2008, 2005/10/0194). Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind (vgl. E 14. Dezember 2007, 2006/10/0200). (Hier ist in einem Verfahren betreffend Ausweisung iSd § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 die Frage zu beantworten, ob die dem Sohn der Fremden für seine minderjährigen Kinder ausbezahlte Familienbeihilfe zur Gewährleistung des notwendigen Unterhaltes der Fremden herangezogen werden darf.)Die Familienbeihilfe dient sowohl der Familienförderung als auch - was bei getrennter Haushaltsführung Bedeutung erlangt - als Instrument steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen vergleiche E VfGH 19. Juni 2002, VfSlg. 16562). Die Berücksichtigung der Familienbeihilfe (beim Einkommen des Hilfeempfängers) zur (teilweisen) Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- und Behindertenhilfe ist grundsätzlich - nämlich dann, wenn durch die Maßnahme der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist - zulässig vergleiche E VfGH 23. September 1996, VfSlg. 14563/1996; E 18. Februar 2010, 2008/10/0126). Die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist vergleiche E VfGH 23. September 1996, VfSlg. 14563/1996). Die Familienbeihilfe ist ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden und der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des FamLAG 1967 verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand vergleiche E 2. September 2008, 2005/10/0194). Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind vergleiche E 14. Dezember 2007, 2006/10/0200). (Hier ist in einem Verfahren betreffend Ausweisung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 die Frage zu beantworten, ob die dem Sohn der Fremden für seine minderjährigen Kinder ausbezahlte Familienbeihilfe zur Gewährleistung des notwendigen Unterhaltes der Fremden herangezogen werden darf.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180689.X02Im RIS seit
21.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015