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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Hat die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. E 25. Februar 2005, 2004/05/0115). Um aber ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzustellen (vgl. E 10. Juni 2008, 2007/02/0340). Derartige nachvollziehbare Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.Hat die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche E 25. Februar 2005, 2004/05/0115). Um aber ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzustellen vergleiche E 10. Juni 2008, 2007/02/0340). Derartige nachvollziehbare Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180096.X01Im RIS seit
20.04.2011Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011