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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §861;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0029 E 24. März 2011 RS 2Stammrechtssatz
Anders als bei der zivilen Betrachtung, ob gemäß § 861 ABGB ein Vertrag gültig zu Stande gekommen ist, wo der objektive Erklärungswert im Vordergrund steht, kommt es zur Beurteilung, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt, auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an (vgl. E 25. Februar 2004, 2001/09/0195). Der Bf beruft sich auf die in der Zustellvereinbarung enthaltenen Bestimmungen. Für den Umstand, ob das mit einem solchen Vertrag von den Vertragsparteien Erklärte mit dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten übereinstimmt, ist notwendige Voraussetzung, ob beide Vertragsparteien in der Lage waren, den Vertragsinhalt und dessen Konsequenzen zu verstehen. Selbst bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung wäre es möglich, dass der Irrtum einer Partei auch durch das Schweigen des Gegners beachtlich werden kann. Dieses kann sogar Arglist beinhalten, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, obwohl er weiß, dass der andere irrt. In gleicher Weise genügt zum "Veranlassen" iSd § 871 ABGB erster Fall jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten, sodass der Irrtum auch durch die Unterlassung einer nach der Verkehrsanschauung erforderlichen Aufklärung veranlasst werden kann (vgl. Urteil OGH 12. Dezember 1974, 7 Ob 246/74). Die dargestellten Aussagen über den Irrtum als Vertragsanfechtungsgrund müssen umso mehr in einem Verfahren gelten, in dem es nicht einmal darauf ankommt, die Gültigkeit des Vertrages zu prüfen, sondern darauf, wie dieser Vertrag tatsächlich wirtschaftlich "gelebt" wird.Anders als bei der zivilen Betrachtung, ob gemäß Paragraph 861, ABGB ein Vertrag gültig zu Stande gekommen ist, wo der objektive Erklärungswert im Vordergrund steht, kommt es zur Beurteilung, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt, auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an vergleiche E 25. Februar 2004, 2001/09/0195). Der Bf beruft sich auf die in der Zustellvereinbarung enthaltenen Bestimmungen. Für den Umstand, ob das mit einem solchen Vertrag von den Vertragsparteien Erklärte mit dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten übereinstimmt, ist notwendige Voraussetzung, ob beide Vertragsparteien in der Lage waren, den Vertragsinhalt und dessen Konsequenzen zu verstehen. Selbst bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung wäre es möglich, dass der Irrtum einer Partei auch durch das Schweigen des Gegners beachtlich werden kann. Dieses kann sogar Arglist beinhalten, wenn der Schweigende eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, obwohl er weiß, dass der andere irrt. In gleicher Weise genügt zum "Veranlassen" iSd Paragraph 871, ABGB erster Fall jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten, sodass der Irrtum auch durch die Unterlassung einer nach der Verkehrsanschauung erforderlichen Aufklärung veranlasst werden kann vergleiche Urteil OGH 12. Dezember 1974, 7 Ob 246/74). Die dargestellten Aussagen über den Irrtum als Vertragsanfechtungsgrund müssen umso mehr in einem Verfahren gelten, in dem es nicht einmal darauf ankommt, die Gültigkeit des Vertrages zu prüfen, sondern darauf, wie dieser Vertrag tatsächlich wirtschaftlich "gelebt" wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090034.X02Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012