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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2007/I/078;Rechtssatz
Sind die einer Bestrafung nach dem AuslBG zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bereits in den dem Bf innerhalb der Verjährungsfrist zugestellten Straferkenntnissen enthalten, kommt es durch die Nichtaufnahme der kompletten verba legalia des AuslBG in den Bescheid der Strafbehörde erster Instanz nicht zum Eintritt der Verjährung (vgl. E 25. September 1992, 92/09/0147). Die Berufungsbehörde ist dann, wenn der Abspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diesen Abspruch richtig zu stellen. Naturgemäß ist sie dabei auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens beschränkt. Die Behörde ist daher nicht daran gehindert, den Schuldspruch durch Aufnahme der fehlenden verba legalia zu ergänzen bzw. richtig zu stellen. (Hier: Sache war die dem Bf im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte TAT (nicht aber deren rechtliche Beurteilung). Rechte des Bf wurden durch diese Korrektur schon mit Rücksicht darauf nicht verletzt, dass er trotz gebotener Gelegenheit und selbst in der Beschwerde nicht behauptet hat, die Beschäftigung der beiden Ausländer wäre infolge des Vorliegens eines der arbeitsmarktrechtlichen Dokumente rechtmäßig gewesen (vgl. E 25. Juni 1992, 92/09/0054).)Sind die einer Bestrafung nach dem AuslBG zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bereits in den dem Bf innerhalb der Verjährungsfrist zugestellten Straferkenntnissen enthalten, kommt es durch die Nichtaufnahme der kompletten verba legalia des AuslBG in den Bescheid der Strafbehörde erster Instanz nicht zum Eintritt der Verjährung vergleiche E 25. September 1992, 92/09/0147). Die Berufungsbehörde ist dann, wenn der Abspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diesen Abspruch richtig zu stellen. Naturgemäß ist sie dabei auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens beschränkt. Die Behörde ist daher nicht daran gehindert, den Schuldspruch durch Aufnahme der fehlenden verba legalia zu ergänzen bzw. richtig zu stellen. (Hier: Sache war die dem Bf im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte TAT (nicht aber deren rechtliche Beurteilung). Rechte des Bf wurden durch diese Korrektur schon mit Rücksicht darauf nicht verletzt, dass er trotz gebotener Gelegenheit und selbst in der Beschwerde nicht behauptet hat, die Beschäftigung der beiden Ausländer wäre infolge des Vorliegens eines der arbeitsmarktrechtlichen Dokumente rechtmäßig gewesen vergleiche E 25. Juni 1992, 92/09/0054).)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090213.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011