RS Vwgh 2011/3/24 2010/07/0155

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §22 Abs1;
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Dass eine wasserrechtliche Bewilligung den Pächtern erteilt wird, gleichzeitig aber das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an diesen Grundstücken verbunden sein soll, deren Eigentümer nicht die Bewilligungsinhaber sind, ist ausgeschlossen (vgl. E 29. Mai 2008, 2007/07/0133).Dass eine wasserrechtliche Bewilligung den Pächtern erteilt wird, gleichzeitig aber das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an diesen Grundstücken verbunden sein soll, deren Eigentümer nicht die Bewilligungsinhaber sind, ist ausgeschlossen vergleiche E 29. Mai 2008, 2007/07/0133).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070155.X01

Im RIS seit

22.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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