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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Dass eine wasserrechtliche Bewilligung den Pächtern erteilt wird, gleichzeitig aber das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an diesen Grundstücken verbunden sein soll, deren Eigentümer nicht die Bewilligungsinhaber sind, ist ausgeschlossen (vgl. E 29. Mai 2008, 2007/07/0133).Dass eine wasserrechtliche Bewilligung den Pächtern erteilt wird, gleichzeitig aber das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an diesen Grundstücken verbunden sein soll, deren Eigentümer nicht die Bewilligungsinhaber sind, ist ausgeschlossen vergleiche E 29. Mai 2008, 2007/07/0133).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070155.X01Im RIS seit
22.04.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011