RS Vwgh 2011/3/24 2008/09/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §81 Abs1;
SPG 1991 §82 Abs1;
StGB §31a idF 1996/762;
StPO 1975 §410;
VStG §14;
VwRallg impl;
  1. StGB § 31a heute
  2. StGB § 31a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 31a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

§ 31a StGB - allenfalls in Verbindung mit den § 14 VStG und § 410 StPO - ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden (vgl. E 30. März 2006, 2003/09/0014). Mangels echter Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht auch nicht geboten. Der Gesetzgeber ist angesichts der Unterschiede zwischen dem Verwaltungsstrafrecht einerseits und dem gerichtlichen Strafrecht anderseits auch nicht gehalten, im Verwaltungsstrafrecht, in welchem etwa geringere Strafdrohungen und geringere Verjährungsfristen bestehen, dieselben Regelungen des gerichtlichen Strafrechts im Verwaltungsstrafrecht anzuordnen.Paragraph 31 a, StGB - allenfalls in Verbindung mit den Paragraph 14, VStG und Paragraph 410, StPO - ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden vergleiche E 30. März 2006, 2003/09/0014). Mangels echter Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung des Paragraph 31 a, StGB im Verwaltungsstrafrecht auch nicht geboten. Der Gesetzgeber ist angesichts der Unterschiede zwischen dem Verwaltungsstrafrecht einerseits und dem gerichtlichen Strafrecht anderseits auch nicht gehalten, im Verwaltungsstrafrecht, in welchem etwa geringere Strafdrohungen und geringere Verjährungsfristen bestehen, dieselben Regelungen des gerichtlichen Strafrechts im Verwaltungsstrafrecht anzuordnen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090216.X01

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten