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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SPG 1991 §81 Abs1;Rechtssatz
§ 31a StGB - allenfalls in Verbindung mit den § 14 VStG und § 410 StPO - ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden (vgl. E 30. März 2006, 2003/09/0014). Mangels echter Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung des § 31a StGB im Verwaltungsstrafrecht auch nicht geboten. Der Gesetzgeber ist angesichts der Unterschiede zwischen dem Verwaltungsstrafrecht einerseits und dem gerichtlichen Strafrecht anderseits auch nicht gehalten, im Verwaltungsstrafrecht, in welchem etwa geringere Strafdrohungen und geringere Verjährungsfristen bestehen, dieselben Regelungen des gerichtlichen Strafrechts im Verwaltungsstrafrecht anzuordnen.Paragraph 31 a, StGB - allenfalls in Verbindung mit den Paragraph 14, VStG und Paragraph 410, StPO - ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden vergleiche E 30. März 2006, 2003/09/0014). Mangels echter Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung des Paragraph 31 a, StGB im Verwaltungsstrafrecht auch nicht geboten. Der Gesetzgeber ist angesichts der Unterschiede zwischen dem Verwaltungsstrafrecht einerseits und dem gerichtlichen Strafrecht anderseits auch nicht gehalten, im Verwaltungsstrafrecht, in welchem etwa geringere Strafdrohungen und geringere Verjährungsfristen bestehen, dieselben Regelungen des gerichtlichen Strafrechts im Verwaltungsstrafrecht anzuordnen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090216.X01Im RIS seit
27.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2011