RS Vwgh 2011/3/29 2010/11/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2011
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
AVG §66 Abs4;
DO.B SozVersTräger Österreichs 2005 §131 Abs2;
DO.B SozVersTräger Österreichs 2005 §131 Abs7;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0238 E 29. März 2011 2010/11/0239 E 29. März 2011

Rechtssatz

Die Behörde hat ihrer Entscheidung nicht nur die Rechts-, sondern auch die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Grunde zu legen und daher Änderungen des Sachverhaltes, die während des Verwaltungsverfahrens eintreten, zu berücksichtigen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 66 unter Rz 80 referierte Judikatur). Zwar bestimmt § 7 Satzung Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK, dass Anträge im Sinne dieser Bestimmung "mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam" werden, sodass eine von der Behörde ausgesprochene Befreiung von der Beitragspflicht (grundsätzlich) mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam wird (Hinweis E vom 9. Oktober 2008, 2005/11/0134). Das entbindet die Behörde aber nicht davon, einem Befreiungsantrag auch dann stattzugeben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erst nach dem Einbringen dieses Antrages bis zur Erlassung des Bescheides erfüllt werden (in einem solchen Fall hat die Behörde freilich im Spruch des die Befreiung aussprechenden Bescheides den Zeitpunkt zu nennen, in dem die Befreiung - auf Grund der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen - wirksam wurde).Die Behörde hat ihrer Entscheidung nicht nur die Rechts-, sondern auch die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Grunde zu legen und daher Änderungen des Sachverhaltes, die während des Verwaltungsverfahrens eintreten, zu berücksichtigen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 66, unter Rz 80 referierte Judikatur). Zwar bestimmt Paragraph 7, Satzung Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK, dass Anträge im Sinne dieser Bestimmung "mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam" werden, sodass eine von der Behörde ausgesprochene Befreiung von der Beitragspflicht (grundsätzlich) mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam wird (Hinweis E vom 9. Oktober 2008, 2005/11/0134). Das entbindet die Behörde aber nicht davon, einem Befreiungsantrag auch dann stattzugeben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erst nach dem Einbringen dieses Antrages bis zur Erlassung des Bescheides erfüllt werden (in einem solchen Fall hat die Behörde freilich im Spruch des die Befreiung aussprechenden Bescheides den Zeitpunkt zu nennen, in dem die Befreiung - auf Grund der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen - wirksam wurde).

Hier: Die Behörde hätte sich mit den anrechenbaren Dienstjahren der Ärztin auseinander setzen müssen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110237.X03

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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